Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

4) Erlöschen der 
von der Postanstalt 
übernommenen 
Haftung. 
316 
VI. Für die unter §. 67 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände, wenn dieselben zur Beför- 
derung angenommen werden, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur 
des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Be- 
förderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
VII. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mit Nachnahme ohne 
angegebenen Werth wird nur Ersatz geleistet, wenn dieselben als Einschreibsendungen aufge- 
geben waren. 
VIII. Im Falle der Beschädigung des Inhalts einer Sendung wird der ermittelte 
wirkliche Schaden und zwar 
a) bei Sendungen mit Werthangabe bis zu dem Betrage des angegebenen beziehungs- 
weise des gemeinen Werthes, welcher im Verlustfalle zu ersetzen sein würde, und 
b) bei Sendungen ohne Werthangabe wie bei eingeschriebenen Packetpostsendungen 
bis zu demjenigen Betrage ersetzt, welcher sich ergibt, wenn, wie im Verlustfalle, 
von dem Gewichte des ganzen Packets 3 Mark für je 500 Gramm oder einen 
Theil davon berechnet werden. 
IX. Ist nach §. 101 der durch verzögerte Beförderung oder Bestellung entstandene 
unmittelbare Schaden zu ersetzen, so wird dieser Ersatz je nach der Beschaffenheit des Falles, 
des ganzen oder theilweisen Inhaltsverderbes oder Werthverlustes, gleichfalls nach vorstehenden 
Grundsätzen für den Verlust= oder Beschädigungsfall bemessen. (Vgl. Postgesetz §§.6, 8, 9 u. 12.) 
X. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post zu Verlust gegangen sind, oder 
für welche die Postanstalt wegen vorgekommener Beschädigung Ersatz zu leisten hat, wird 
ein Porto nicht erhoben oder das bezahlte zurückerstattet. 
8. 104. 
I. Die von der Postanstalt übernommene Haftungsverbindlichkeit erlischt: 
1) durch Unterlassung der Verfolgung des Ersatzanspruches innerhalb 6 Monaten, 
2) durch unbeanstandete Uebernahme der Sendung von Seite des Empfängers und 
3) durch Auslieferung der Sendung an eine ausländische Beförderungsanstalt. 
II. Der Anspruch an die Post auf Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung 
von Packetpostsendungen erlischt nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung 
der Sendung an gerechnet. Diese Verjährung wird durch Anbringung der Ersatzforderung 
bei der zuständigen Postbehörde unterbrochen. Ergeht darauf eine abschlägige Bescheidung, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.