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beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche
durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. (Vgl. Postgesetz
§§. 13 und 14.)
III. Wenn der Verschluß und die Verpackung einer Sendung bei der Aushändigung
an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Aufgabe
ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an
dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post-Verwaltung nicht vertreten werden. Die
ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei
der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der
Aufgabe ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. Im Falle einer äußerlich wahr-
nehmbaren Beschädigung steht dem Empfänger oder dessen Stellvertreter übrigens frei, vor
der Uebernahme einer Sendung deren Eröffnung vor Amt und in seiner Gegenwart zu
verlangen.
IV. Bei Sendungen nach dem Auslande erlischt die Haftung der Postanstalt mit dem
Zeitpunkte, mit welchem dieselben an eine auswärtige Beförderungsanstalt zur Bestellung
oder Weiterbeförderung ausgeliefert und von dieser unbeanstandet übernommen werden, und
tritt dagegen die Verbindlichkeit der nach §. 101 bei den auswärtigen Anstalten zu leisten-
den Vertretung ein. (Vgl. Postgesetz §§. 6, 7 u. 14.) Zur möglichsten Sicherung des
Erfolges dieser Vertretung ist die Einhaltung der bei den bezüglichen auswärtigen Be-
förderungsanstalten festgesetzten Haftungstermine unerläßlich und deshalb räthlich, die des-
fallsigen Ersatzforderungen schleunigst und mindestens innerhalb dreier Monate anzubringen.
IV. Estafettendienst.
§. 105.
I. Mittelst Estafette können sowohl Briefe und Schriftensendungen als auch andere
Gegenstände, deren Versendung mit der Post überhaupt zulässig ist, bis zu dem Gewichte
von 10 Kilogramm befördert werden, wenn sie nach Form und Umfang so beschaffen sind,
daß sie in den bei dieser Beförderungsart zulässigen Verpackungsmitteln mit Sicherheit ver-
wahrt werden können.
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Gegenstände der
estasettenmäßigen
Befärderung.