Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 317 
beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche 
durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. (Vgl. Postgesetz 
§§. 13 und 14.) 
III. Wenn der Verschluß und die Verpackung einer Sendung bei der Aushändigung 
an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Aufgabe 
ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an 
dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post-Verwaltung nicht vertreten werden. Die 
ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei 
der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der 
Aufgabe ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. Im Falle einer äußerlich wahr- 
nehmbaren Beschädigung steht dem Empfänger oder dessen Stellvertreter übrigens frei, vor 
der Uebernahme einer Sendung deren Eröffnung vor Amt und in seiner Gegenwart zu 
verlangen. 
IV. Bei Sendungen nach dem Auslande erlischt die Haftung der Postanstalt mit dem 
Zeitpunkte, mit welchem dieselben an eine auswärtige Beförderungsanstalt zur Bestellung 
oder Weiterbeförderung ausgeliefert und von dieser unbeanstandet übernommen werden, und 
tritt dagegen die Verbindlichkeit der nach §. 101 bei den auswärtigen Anstalten zu leisten- 
den Vertretung ein. (Vgl. Postgesetz §§. 6, 7 u. 14.) Zur möglichsten Sicherung des 
Erfolges dieser Vertretung ist die Einhaltung der bei den bezüglichen auswärtigen Be- 
förderungsanstalten festgesetzten Haftungstermine unerläßlich und deshalb räthlich, die des- 
fallsigen Ersatzforderungen schleunigst und mindestens innerhalb dreier Monate anzubringen. 
IV. Estafettendienst. 
§. 105. 
I. Mittelst Estafette können sowohl Briefe und Schriftensendungen als auch andere 
Gegenstände, deren Versendung mit der Post überhaupt zulässig ist, bis zu dem Gewichte 
von 10 Kilogramm befördert werden, wenn sie nach Form und Umfang so beschaffen sind, 
daß sie in den bei dieser Beförderungsart zulässigen Verpackungsmitteln mit Sicherheit ver- 
wahrt werden können. 
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Gegenstände der 
estasettenmäßigen 
Befärderung.
	        
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