Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Geförderungs- 
weise. 
Ausgabe der 
Estasetten- 
sendungen. 
318 
II. Sendungen, welche ausschließlich auf Eisenbahnen zu befördern sind, werden zur 
estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
III. Briefe und Schriftensendungen bis zu dem Gewichte von 250 Gramm müssen 
in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briese und Packete aber in Wachsleinwand 
verpackt und gut verschlossen sein. 
IV. Die Aufschrift muß den Bestimmungsort sowie die Person desjenigen, an welchen 
die Zustellung erfolgen soll, unzweifelhaft angeben. 
V. Eine Werthangabe ist nicht zulässig. 
VI. Bezüglich der Estafettensendungen außerhalb des Deutschen Reiches sind die des- 
fallsigen Bestimmungen der betreffenden Postgebiete maßgebend. 
S. 106. 
I. Die estafettenmäßige Beförderung geschieht entweder zu Pferd oder mittelst eines 
leichten einspännigen Wagens. 
II. Eisenbahnzüge werden, insoferne der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung 
zu Pferd angeordnet hat, benützt, wenn bemessen werden kann, daß die Sendungen mit Be- 
nützung der Bahnzüge ihren Bestimmungsort früher oder wenigstens zu derselben Zeit er- 
reichen, wie bei der Beförderung zu Pferd. " 
III. Die Beförderung zu Pferd oder Wagen hat durch Postillone, die Beförderung 
mit den Eisenbahnzügen durch Postbedienstete zu geschehen. 
IV. Mit anderen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Beförderungsgelegenheiten dürfen 
Gegenstände, welche zur estafettenmäßigen Beförderung aufgegeben sind, nicht versendet 
werden. 
S. 107. 
I. Estafettensendungen sind bei den Postanstalten zur Aufgabe zu bringen. 
II. Dieselben können nur an solchen Orten zur Beförderung übernommen werden, an 
welchen zugleich eine Poststallhalterei oder Eisenbahnstation sich befindet. 
III. Die Aufgabe kann zu jeder Zeit des Tages und der Nacht erfolgen. Dem Ab- 
sender steht frei, Tag und Stunde der Aufgabe auf der Ausfschrift der Sendung vorzu- 
merken.
	        
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