Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

. A 14. 319 
IV. Die Postanstalten sind nicht verbunden, Sendungen zur estafettenmäßigen Be- 
förderung anzunehmen, wenn nicht von dem Absender die darauf erwachsenden Kosten bei 
der Aufgabe vorausbezahlt werden und für den Fall, daß dieselben mit Zuverlässigkeit nicht 
sollten bestimmt werden können, ein verhältnißmäßiger Geldbetrag zu deren Deckung hinter- 
legt wird. 
V. Sendungen, welche von Mitgliedern des Königlichen Hauses oder von königlichen 
Stellen und königlichen Behörden mit dem schriftlichen Verlangen der estafettenmäßigen Be- 
förderung zur Aufabe gebracht werden, sind jedoch davon ausgenommen und auch gegen 
nachträgliche Berechnung der Kosten unverzüglich abzufertigen. 
VI. Der Absender erhält über die Aufgabe unentgeltlich einen Aufgabeschein und in 
demselben zugleich Bescheinigung über die vorausbezahlten Kosten oder über den zu deren 
Deckung hinterlegten Geldbetrag. Diese Bescheinigung befreit nicht von der Verpflichtung 
zur nachträglichen Berichtigung der bei der Beförderung der Estafette erwachsenen Auslagen, 
welche die geleistete Zahlung oder den dafür hinterlegten Betrag übersteigen, und ist daher 
der Absender behufs desfallsiger nachträglicher Berechnung gehalten, der Postanstalt seinen 
Namen, Stand und Wohnort bei der Aufgabe bekannt zu geben. 
8. 108. 
1. Für jede Estafettensendung sind das tarifmäßige Porto und außerdem für jede 
ECstafette eine Abfertigungsgebühr und die treffenden Beförderungsgebühren zu entrichten. 
II. Die Abfertigungsgebühr beträgt: 
a) für alle in Staatsdienstangelegenheiten abgehenden Estafetten 1 Mark, 
b) für alle Privatestafetten 2 Mark 
und wird bei den in Bayern aufgegebenen Sendungen von der Postanstalt des Absendungs- 
ortes, bei den aus einem außerdeutschen Postgebiete eingehenden Sendungen von der ersten 
an der Grenze gelegenen bayerischen Postanstalt bezogen, welcher dieselben zur Weiterbe- 
förderung überliefert werden. 
  
III. Die übrigen bei der Beförderung oder Zustellung der Sendung betheiligten Post- 
anstalten in Bayern sind zur Anforderung dieser Gebühr nicht berechtigt. 
IV. Die Beförderungsgebühren bestehen: 
A) bei den zu Pferd oder mit einspännigem Wagen beförderten Estafetten 
Ibsertigungs- 
und 
Gesöärderungs- 
Geblihren.
	        
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