Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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a) aus dem Rittgeld und bezw. der Vergütung für ein Pferd nach dem Satze 
von 25 Pfennig, 
b) aus dem Postillonstrinkgeld nach dem Satze von 10 Pfennig 
auf je 1 Kilometer 
mit dem Mindestbetrage für 15 Kilometer, wenn die Entfernung der ganzen 
Beförderungsstrecke weniger als 15 Kilometer beträgt, sodann 
c) aus den etwaigen Brücken-, Fähr= und Pflaster-Geldern; 
B bei den mit Eisenbahnzügen streckenweise beförderten Sendungen — wenn der 
betreffende Zug für die regelmäßige Postbeförderung unter Begleitung von Post- 
bediensteten nicht benützt wird und daher ein eigener Begleiter abgesendet 
werden muß — 
a) aus dem tarifmäßigen Personengeld für die Hinfahrt des Begleiters auf 
einem Platze III. Klasse oder auf einem Platze II. Klasse, wenn mit dem 
betreffenden Zuge Personen in der III. Klasse nicht befördert werden, 
b aus dem tarifmäßigen Personengeld für die Rückfahrt des Begleiters auf 
einem Platze III. Klasse und 
c) aus den Taggeldern des Begleiters mit 2 Mark für jeden angefangenen 
Tag, welcher zur Hinfahrt des Begleiters und zur Rückfahrt desselben mit 
dem nächsten gewöhnlichen Zuge erforderlich ist. 
V. Bei Benützung von Bahnzügen, welche durch Postbedienstete begleitet sind, wird 
eine besondere Beförderungsgebühr nicht erhoben. 
VI. Wünscht der Absender einer Estafette, welche innerhalb Bayern nur bis zur nächsten 
Poststation oder nach einem Orte geht, welcher ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die 
Entgegennahme der Antwort durch denselben Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, 
so ist einem solchen Wunsche zu entsprechen, wenn der Postillon den Rückweg innerhalb sechs 
Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die einfache 
Beförderungszeit beträgt, antreten kann. Für die Zurücknahme hat sodann der Absender 
die Hälfte des für den Hinweg treffenden Rittgeldes und Postillonstrinkgeldes, nicht aber 
die Abfertigungsgebühr zu entrichten.
	        
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