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II. Die Zurücksendung mittelst Briefpost erfolgt portofrei; für die Zurücksendung mit
der Packetpost dagegen sind die tarifmäßigen Taxen in Anrechnung zu bringen.
III. Bevor jedoch die Zurücksendung aus dem Grunde erfolgt, weil der Empfänger
nicht ermittelt werden kann, hat die Abgabepost über die Person und den Aufenthaltsort des
Empfängers möglichst genaue Erkundigung einzuziehen; die Zurücksendung darf jedoch da-
durch in keinem Falle über drei Tage nach Ankunft der Estafette verzögert werden.
IV. Von der Aufgabepost sind die als unbestellbar zurückgekommenen Estafettensendungen
ohne Verzug dem Absender zurückzugeben.
§. 114.
I. Die Postanstalt haftet für die ihr übergebenen Estafettensendungen in gleicher Weise
wie für eingeschriebene Sendungen und leistet außerdem Ersatz für die sämmtlichen Estafetten-
kosten. (Vgl. 8§. 6 und 10 des Postgesetzes.)
II. Im Falle einer bedeutenden, nicht entschuldbaren Verzögerung in der Beförderung
oder Bestellung einer Estafettensendung innerhalb Bayern werden dem Absender auf dessen
Ersatzforderung die sämmtlichen bei der Aufgabe erlegten Kosten der Estafette zurückerstattet.
Als eine bedeutende Verzögerung wird jene angesehen, welche ein Viertheil der Zeit oder
darüber beträgt, binnen welcher die Estafette vom Orte der Aufgabepost bis zum Be-
stimmungsorte ordnungsgemäß hätte befördert werden sollen.
III. Bezüglich der Ersatzforderungen wegen des Verlustes oder der verzögerten Be-
förderung oder Zustellung einer Estafettensendung sind die Bestimmungen der 88. 42 und
103 gleichmäßig maßgebend.
V. Personen-Beförderung.
§. 115.
Durch die Postanstalt werden Personen entweder mittelst der für den ordentlichen Post-
verkehr eingerichteten Postomnibus= und Kariol-Fahrten oder mittelst Extraposten befördert.
Die Postbotenfahrten werden als ordentliche Beförderungsmittel für Personen nicht
betrachtet.
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Gewährleistung
für Estaselten-
sendungen.
Geförderungs-
gelegenheit.