Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

X  14.  323

II.  Die  Zurücksendung  mittelst  Briefpost  erfolgt  portofrei;  für  die  Zurücksendung  mit
der  Packetpost  dagegen  sind  die  tarifmäßigen  Taxen  in  Anrechnung  zu  bringen.

III.  Bevor  jedoch  die  Zurücksendung  aus  dem  Grunde  erfolgt,  weil  der  Empfänger
nicht  ermittelt  werden  kann,  hat  die  Abgabepost  über  die  Person  und  den  Aufenthaltsort  des
Empfängers  möglichst  genaue  Erkundigung  einzuziehen;  die  Zurücksendung  darf  jedoch  dadurch
  in  keinem  Falle  über  drei  Tage  nach  Ankunft  der  Estafette  verzögert  werden.

IV.  Von  der  Aufgabepost  sind  die  als  unbestellbar  zurückgekommenen  Estafettensendungen
ohne  Verzug  dem  Absender  zurückzugeben.

§.  114.

I.  Die  Postanstalt  haftet  für  die  ihr  übergebenen  Estafettensendungen  in  gleicher  Weise
wie  für  eingeschriebene  Sendungen  und  leistet  außerdem  Ersatz  für  die  sämmtlichen  Estafettenkosten.
  (Vgl.  8§.  6  und  10  des  Postgesetzes.)

II.  Im  Falle  einer  bedeutenden,  nicht  entschuldbaren  Verzögerung  in  der  Beförderung
oder  Bestellung  einer  Estafettensendung  innerhalb  Bayern  werden  dem  Absender  auf  dessen
Ersatzforderung  die  sämmtlichen  bei  der  Aufgabe  erlegten  Kosten  der  Estafette  zurückerstattet.
Als  eine  bedeutende  Verzögerung  wird  jene  angesehen,  welche  ein  Viertheil  der  Zeit  oder
darüber  beträgt,  binnen  welcher  die  Estafette  vom  Orte  der  Aufgabepost  bis  zum  Bestimmungsorte
  ordnungsgemäß  hätte  befördert  werden  sollen.

III.  Bezüglich  der  Ersatzforderungen  wegen  des  Verlustes  oder  der  verzögerten  Beförderung
  oder  Zustellung  einer  Estafettensendung  sind  die  Bestimmungen  der  88.  42  und
103  gleichmäßig  maßgebend.

V.  Personen-Beförderung.

§.  115.
Durch  die  Postanstalt  werden  Personen  entweder  mittelst  der  für  den  ordentlichen  Postverkehr
  eingerichteten  Postomnibus=  und  Kariol-Fahrten  oder  mittelst  Extraposten  befördert.
Die  Postbotenfahrten  werden  als  ordentliche  Beförderungsmittel  für  Personen  nicht
betrachtet.
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Gewährleistung
für  Estaseltensendungen.


Geförderungsgelegenheit.