Fahrscheine.
Ordunng der
Plätz
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III. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig
sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde
verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange
der Post beantragt.
IV. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Bescheinigung
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
§. 121.
I. Gegen Bezahlung der Taxe erhält der Reisende einen Fahrschein, welcher
a) den Tag der Reise und die Abgangszeit des Wagens, mit welchem jene er-
folgen soll,
b) den Bestimmungsort, bis zu welchem die Taxe erlegt worden ist, und
c) die Nummer des Platzes, welchen der Reisende bei der Fahrt anzusprechen
befugt ist,
zu enthalten hat.
II. Es ist Sache des Reisenden, sofort bei Empfang des Scheines die richtige Be-
zeichnung des Tages und Bestimmungsortes in demselben zu prüfen, und kann nach der
ohne Erinnerung erfolgten Annahme desselben der Einwand, daß der Tag oder der Be-
stimmungsort der Reise darauf unrichtig angegeben sei, nicht mehr beachtet werden.
III. Die Nummer des Scheines richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die An-
meldung zur Reise geschehen ist, jedoch steht jedem Reisenden auch die Wahl unter den noch
übrigen nicht abgegebenen Nummern des Postwagens frei.
IV. Der Fahrschein ist nur für die Fahrt giltig, für welche er ausgestellt worden ist,
und muß auf Verlangen dem kontrolirenden Beamten während der Fahrt vorgezeigt werden.
F. 122.
I. Die Ordnung der Plätze ergibt sich aus den Nummern über den Sitlätzen.
II. Die Reisenden ordnen sich nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung und der auf