Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Reisegepũch. 
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VI. Sollte ein Reisender sich den bezüglichen Anordnungen des Postbeamten nicht 
fügen, so ist Letzterer berechtigt, denselben nöthigenfalls mit Beihilfe der Polizeibehörde aus 
dem Wagen zu entfernen. 
VII. Das Tabakrauchen ist in den Postwagen nur unter Zustimmung der übrigen 
Mitreisenden gestattet. 
VIII. Reisende, welche an Unterwegsstationen ohne gleichzeitige Verständigung des 
Postbeamten den Postwagen verlassen und auf das von dem Postillon zu gebende Zeichen zur 
Abfahrt zu dem Postwagen zurückzukehren versäumen, haben ohne Anspruch auf Entschädigung 
Zurücklassung zu gewärtigen. 
g. 124. 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ge- 
stattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind. (Vgl. 
§§. 66 und 67.) 
II. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der andern Reisenden in den 
Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen unterge- 
bracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe desselben von den Reisenden an die Postkondukteure und Postillone ist an Orten, 
an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein 
bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth- 
gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; 
die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den 
Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei 
Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post unter Vorzeigung des Fahr- 
scheines bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der 
Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen An- 
nahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von 
einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen,
	        
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