Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Beförderungs- 
Neit. — Anhalten. 
Erxtraposttarr und 
Nebengebühren. 
332 
C) Fourgons, Brancards: 
Leichte Fourgons werden mit 3 Pferden, schwere Fourgons mit 4 Pferden 
und die sogenannten Brancards ohne Unterschied stets mit 6 Pferden befördert. 
III. Die sechsspännigen Extraposten werden durch 2 Postillone vom Sattel aus, die 
übrigen Extraposten durch 1 Postillon vom Bocke aus geführt. 
IV. Beim Dreigespann läuft das dritte Pferd auf der Wildbahn. 
V. Die Extrapostreisenden mit eigenen Wagen, welche mit einer Vorrichtung für die 
Wildbahn nicht versehen sind, haben zu gestatten, daß eine solche an ihren Wägen angebracht 
wird, oder vier Pferde zu nehmen. 
VI. Bezüglich der Bespannung der königlichen Leibwagen bei Allerhöchsten Reisenden 
gelten die bezüglichen besonderen Bestimmungen. 
VII. Bei sehr tiefem Schnee und auf nicht chaussirten Straßen darf zu der gewöhn= 
lichen Bespannung nach vorstehenden Normen ein Vorspannpferd abgegeben werden. 
VIII. Ueber höhere Berge ist noch überdieß die den Posthaltern bewilligte Bergvorspann 
zu nehmen. 
8. 131. 
I. Die Beförderungszeit für Extraposten ist auf 5 Minuten für je 1 Kilometer festgesetzt. 
II. Auf sehr bergigen Straßen, bei schlechtem Zustande derselben, ungünstigen Witterungs- 
verhältnissen und bei tiefem Schnee kann jedoch eine genaue Einhaltung obiger Fahrzeit nicht 
verlangt werden. 
III. Den Postillonen ist strengstens untersagt, gegen den Willen der Reisenden unter- 
wegs anzuhalten. 
IV. Im Falle, daß die Entfernung der Station 30 Kilometer beträgt, oder wegen 
Mangels an Postpferden mit den auf der Station angekommenen Pferden weiter gefahren 
wird, darf zur Erfrischung der Pferde eine Viertelstunde angehalten werden. 
8. 132. 
I. Die Extraposttaxe, das Wagengeld und Postillonstrinkgeld wird bei sämmtlichen 
Poststallhaltereien des Königreichs nach folgenden Normen erhoben:
	        
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