Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 335 
§. 136. 
Wenn Reisende zwischen den ordentlichen Poststationen Umspannpferde aufgestellt wissen 
wollen, so ist für die zum Umspannorte vorausgegangenen Pferde die volle Extraposttaxe 
und das Postillonstrinkgeld nach der betreffenden Entfernung von der Station zum Um— 
spannorte zu entrichten. 
8. 137. 
I. Die Posthalter sind nicht befugt, eine benachbarte Poststallstation zu überfahren. 
II. Für den Fall jedoch, daß auf der nächsten Poststallstation Postpferde nicht abge- 
geben werden können, kann der Posthalter bewilligen, daß seine Pferde bis zur folgenden 
Station weiter verwendet werden. 
III. Ist der Ort, wohin sich ein Reisender begibt, nur höchstens 5 Kilometer von der 
nächsten Station entfernt, so können die Pferde, ohne auf der zwischenliegenden Poststation 
umgespannt zu werden, bis zum Bestimmungsort des Reisenden durchaus verwendet werden. 
8. 138. 
I. Die Posthalter sind verbunden, Reisende auf Verlangen nach solchen Seitenorten, 
an welchen keine Poststation besteht und sohin auch keine Postentfernung festgesetzt ist, zu be- 
fördern, wenn die Wegeslänge dahin nicht mehr als 30 Kilometer beträgt. 
II. Im Falle die zu befahrende Straße nicht chaussirt ist, muß die Hälfte der Extrapost- 
laxe und des Postillonstrinkgeldes nach Maßgabe der Ortsentfernung mehr bezahlt werden. 
§. 139. 
Dem Pestillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder 
Berettstellung ur 
Pferden an 
Umlpannorten 
Ueberfahren d 
Hoslstationen. 
Besörderung n 
Seitenorte. 
chührung der 
Poͤstpferde. 
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, " 
sogleich auszuspannen, ohne daß der Reisende Anspruch auf Rückersatz der erlegten Extra- 
posttaxen erheben kann. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an- 
treiben will. 
. 140. 
I. Bei der Extrapostbeförderung wird von der Postverwaltung weder für den Verlust 
oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körper- 
lichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung geleistet. (Vgll. §. 11 des Postgesetzes.) 
5141 
Haftung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.