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§. 136.
Wenn Reisende zwischen den ordentlichen Poststationen Umspannpferde aufgestellt wissen
wollen, so ist für die zum Umspannorte vorausgegangenen Pferde die volle Extraposttaxe
und das Postillonstrinkgeld nach der betreffenden Entfernung von der Station zum Um—
spannorte zu entrichten.
8. 137.
I. Die Posthalter sind nicht befugt, eine benachbarte Poststallstation zu überfahren.
II. Für den Fall jedoch, daß auf der nächsten Poststallstation Postpferde nicht abge-
geben werden können, kann der Posthalter bewilligen, daß seine Pferde bis zur folgenden
Station weiter verwendet werden.
III. Ist der Ort, wohin sich ein Reisender begibt, nur höchstens 5 Kilometer von der
nächsten Station entfernt, so können die Pferde, ohne auf der zwischenliegenden Poststation
umgespannt zu werden, bis zum Bestimmungsort des Reisenden durchaus verwendet werden.
8. 138.
I. Die Posthalter sind verbunden, Reisende auf Verlangen nach solchen Seitenorten,
an welchen keine Poststation besteht und sohin auch keine Postentfernung festgesetzt ist, zu be-
fördern, wenn die Wegeslänge dahin nicht mehr als 30 Kilometer beträgt.
II. Im Falle die zu befahrende Straße nicht chaussirt ist, muß die Hälfte der Extrapost-
laxe und des Postillonstrinkgeldes nach Maßgabe der Ortsentfernung mehr bezahlt werden.
§. 139.
Dem Pestillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder
Berettstellung ur
Pferden an
Umlpannorten
Ueberfahren d
Hoslstationen.
Besörderung n
Seitenorte.
chührung der
Poͤstpferde.
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, "
sogleich auszuspannen, ohne daß der Reisende Anspruch auf Rückersatz der erlegten Extra-
posttaxen erheben kann. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an-
treiben will.
. 140.
I. Bei der Extrapostbeförderung wird von der Postverwaltung weder für den Verlust
oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körper-
lichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung geleistet. (Vgll. §. 11 des Postgesetzes.)
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Haftung.