Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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8. 1. 
Die Aichung eines Rheinschiffes erfolgt nur auf Verlangen des Schiffers. 
Dieselbe wird ausgeführt von der durch 8. 1 der Allerhöchsten Berordnung vom 
16. Dezember 1887, „die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend“, (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 697) errichteten, der k. Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz unterstellten 
k. Schiffsuntersuchungskommission in Speyer, welcher für diesen Zweck noch ein weiteres 
Mitglied als Schiffsaichmeister beigegeben wird. 
Die Funktion eines Schiffsaichmeisters kann nur einer Person übertragen werden, 
welche sich nach SS. 15 und 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 1883, die 
Normalaichungskommission 2c. #. betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 64) zur 
Anstellung als Alchmeister eiguet. 
Die Ernennung des Schiffsaichmeisters erfolgt in stets widerruflicher Weise durch die 
k. Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz, auf Vorschlag des Vorsitzenden der Schiffs- 
untersuchungskommission, welch' letztere denselben auch vereidigt. 
Bei der Schiffsaichung hat der Vorsitzende der Schiffsuntersuchungskommission, der 
Schiffsaichmeister und der Dammwart mitzuwirken. 
8. 2. 
Für die Aichung der Rheinschiffe, sowie für die Ausstellung und Ergänzung der Aich- 
scheine werden Gebühren zu Gunsten der Staatskasse nicht erhoben, jedoch sind die Kosten 
des ganzen Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen. 
Zu diesen Kosten gehören: 
1. Die wirklichen Auslagen für die Anbringung der Aichskalen, sowie für Formulare, 
Schreibhilfe und Botengänge. 
2. Die Gebühren der Kommissionsmitglieder. 
Diese Gebühren betragen im Ganzen: 
Für ein Fahrzeug von 50— 200 Centner Tragfähigkeit 2 -X 40 7 
200— 400 „ „ 3 „ 20 „ 
100— 800 „ ,, 4,,8()» 
800— 1200 „ » 7»20» 
1200—1600 „ ,, 12,,—» 
1600—2000 „ » «l..4,,40» 
— 
2000 2500 , » -,,8()»
	        
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