Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.V. 351 
Für ein Fahrzeug von 2500—3000 Centner Tragfähigkeit 19 4 20 JN 
3000—4000 „ „ « 
4000 5000 „ » -28,,.Q0» 
5000—7000 » ,, 33 „ 60 „ 
über 7000 „ „ 10 „ — 
Von diesen Gebühren erhält der Kommissionsvorsitzende 7/8, der Schiffsaichmeister 38 und 
der Dammwart 1. 
Ergibt sich bei Aichrevisionen, daß das Ergebniß der ersten Aichung nicht über 1 Prozent 
von dem der neuerlichen Aichung abweicht, so ist die alte Aiche beizubehalten. In diesem 
Falle ist nur die Hälfte der Gebühren zu bezahlen. 
Wird in Folge von Umbauten oder Reparaturen eine Aichrevision beantragt, und es 
ergibt sich, daß nicht eine Berichtigung der Aichskalen, sondern nur eine Berichtigung der 
Bezeichuung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe im leeren Zustande des Schiffes nöthig 
ist, so sind auch hiefür nur die halben Gebührensätze zu entrichten. 
Außerdem haben die Kommissionomitglieder gegebenen Falls auch auf Ersatz der Reise- 
kosten nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 105) Aunspruch. 
Die Einhebung der Kosten und deren Hinausvergütung an die Empfangsberechtigten 
erfolgt durch den Kommissionsvorsitzenden. 
S. 3. 
Gegemwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1889 in Kraft. Die erforderliche 
Amwveisung zum Vollzug derselben wird von der k. Regierung, Kammer des Innern, der 
Pfalz erlassen. 
München, den 17. Mai 1889. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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