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ordnungsblattes vom 29. April 1879 veröffentlichten Postordnung vom 8. März 1879 be-
treffend,“ bekannt gegeben.
München, den 24. Mai 1889.
rhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär:
Statt dessen:
Der k. Ministerialrath v. Bever.
Abdruck.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Neichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom S. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
I. Im §. 5, „Aufschrift“ betreffend, ist am Schlusse des Absatzes! Folgendes
nachzutragen:
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den
allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Ortes in der Ausschrift noch näher
zu bezeichnen. ·
2.Jm§.kls,»Drucksachcn«betreffend,findunterVIldicZiffcrluuddic
zugehörigen Zeilen des Tertes zu streichen, sowie die darauf folgenden
Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzuändern.
Am Schlusse des Absatzes VIl ist demnächst als neuer Absatz nach-
zutragen:
la Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach S. 2 Absatz I bei
Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen ange-
bracht werden.
3. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, ist im