Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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ordnungsblattes vom 29. April 1879 veröffentlichten Postordnung vom 8. März 1879 be- 
treffend,“ bekannt gegeben. 
München, den 24. Mai 1889. 
rhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Der k. Ministerialrath v. Bever. 
Abdruck. 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Neichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom S. März 1879 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
I. Im §. 5, „Aufschrift“ betreffend, ist am Schlusse des Absatzes! Folgendes 
nachzutragen: 
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den 
allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Ortes in der Ausschrift noch näher 
zu bezeichnen. · 
2.Jm§.kls,»Drucksachcn«betreffend,findunterVIldicZiffcrluuddic 
zugehörigen Zeilen des Tertes zu streichen, sowie die darauf folgenden 
Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzuändern. 
Am Schlusse des Absatzes VIl ist demnächst als neuer Absatz nach- 
zutragen: 
la Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach S. 2 Absatz I bei 
Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen ange- 
bracht werden. 
3. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, ist im
	        
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