. 20. 355
Absatz 1 und im Absatz V der zulässige Meistbetrag von sechohundert auf
„achthundert" Mark abzuändern. Der Absatz XII erhält folgende ander-
weite Fassung:
XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das
ausgefüllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zu
dem Meistbetrage von 800 J zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postauweisung
über 400 X ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postamweisungen bis
400 JIn dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf nur derjeuige Betrag der
Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postawveisungsgebühr übrig bleibt.
4. Zwischen §. 21 und §. 22 tritt der nachstehende 8. 2ha neu hinzu.
S. 21 a.
1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender
am Vahnhofe nnmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu
nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzu-
theilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV sest-
gesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben
aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit
welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche
das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind.
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben
Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Be-
förderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden,
noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu ver-
wenden, welche mit einem breiten rothen Nande versehen sind und am Kopfe in großen Buch-
staben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der
Name des Absenders anzugeben.
IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben
werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines
Bahnhofsbriefe.