Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Absatz 1 und im Absatz V der zulässige Meistbetrag von sechohundert auf 
„achthundert" Mark abzuändern. Der Absatz XII erhält folgende ander- 
weite Fassung: 
XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das 
ausgefüllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zu 
dem Meistbetrage von 800 J zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postauweisung 
über 400 X ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postamweisungen bis 
400 JIn dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf nur derjeuige Betrag der 
Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postawveisungsgebühr übrig bleibt. 
4. Zwischen §. 21 und §. 22 tritt der nachstehende 8. 2ha neu hinzu. 
S. 21 a. 
1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender 
am Vahnhofe nnmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu 
nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzu- 
theilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV sest- 
gesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben 
aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit 
welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche 
das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind. 
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Be- 
förderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, 
noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu ver- 
wenden, welche mit einem breiten rothen Nande versehen sind und am Kopfe in großen Buch- 
staben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der 
Name des Absenders anzugeben. 
IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben 
werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines 
Bahnhofsbriefe.
	        
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