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lautet die Aufschrift dagegen:
„An A. zu Händen des B.“ so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten
„An A. abzugeben an B.“ Empfänger (A.), als auch an den zulebt geuaunten
„An A. für B. (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach
„An A. per Adresse des B.“ den Bestimmungen unter II! und V Cmpfangsbe-
rechtigten erfolgen.
8. Im §. 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“
betreffend, sind im Absatz v die Angaben unter 3 zu streichen; da
für ist zu setzen:
s
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den zu bestellenden Gegen-
stand abholen läßt.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
Nr. 7147.
Bekanntmachung, Abgabe von Notter'schen Pastillen im Handverkaufe der Apotheken betreffend.
R. SItaatsministerium des Innern.
Im Namen Feiner Wajestät des Rönigs.
Ver.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern V
weser, haben mit Rücksicht auf die Bestimmung des S. 25 der Allerhöchsten Verordnung
vom 25. April 1877, die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien betr. (Ges. und Verordn.
Bl. 1877 S. 235 ff.), allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die sogenannten Nottersschen
Pastillen (Notterin) von den Apotheken ausnahmoweise an die auf Grund der Reichsgesetze
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