Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

IV. Kapitalvermögen. 
Obligationen, Loose, Oypothekkapitalien 2c. 2c. 148,184 429 J 
— Beil. 165 des Antrages auf Immatrikulirung des Fideikommisses. — 
B. 
Erbfolgeordnung. 
Die Succession findet nach Stämmen mit Aueschluß der weiblichen Familienglieder statt. 
Als erste Fideikommißbesitzer wurden in dem Testamente des Hieronymus Christoph 
Freiherrn von Pölnitz vom 10. Dezember 1692 bestimmt: dessen beide Enkel Marquard 
Karl Christoph Anton Freiherr von Pölnitz und Wilhelm Georg Ernst Ludwig Freiherr 
von Pölnitz. 
Bei Aussterben des Mannesstammes der Linie des Stifters fällt das Fideikommiß- 
vermögen an die vorhandenen nächsten Erben des weiblichen Geschlechtes mit Allodialeigenschaft 
nach der Erbfolgeordnung, welche in den Civilgesetzen bestimmt ist. 
Den weiblichen Nachkommen des Fideikommißvorbesitzers Heinrich Freiherrn von Pölnitz 
bleiben die für dieselben gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, „die Aufhebung 
des Lehenverbandes betr.“, seinerzeit im Hypothekenbuche vorgemerkten eventuellen Rechte auf 
die Reichniß des k. Staatsärars unter Lit. A., II, 2 gewahrt. 
. 
Lasten des Fideikommisses. 
Jährliches Witthum der Freifrau Johanna von Pölnitz, gebornen Nutzinger in 
Crefeld, im Betrage von 352 fl. 46 ½ Kreuzer = 604 X, 76 J und 
der Freifran Amanda von Pölnitz, gebornen von Dall'Armi in Bamberg, im Be- 
trage von 600 fl = 1028 57 J . 
Beide Witthümer sind aus den Renten der Fideikommißkapitalien zu bestreiten. 
— Beil. 15. 18. 166. 168. 169 des Antrages auf Immatriknlirung des Fideikommisses. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.