Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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wiesenen Befugnisse und Verrichtungen sind von den Distriktspolizeibehörden, in München 
von der kgl. Polizeidirektion, wahrzunehmen. 
München, den 24. Juli 1889. 
Luitpold 
Prinz von Layern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leourod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Zenetti. 
Nr. 7,359. 
Bekanntmachung, die Anstellung von Militärpensionären bei konzessionirten Privat-Eisenbahnen 
und ähnlichen Unternehmungen betreffend. 
R. Staatsministerium des R. Hauses und des Aeußern, RN. Staatsministerium der 
Finanzen und R. RKriegsministerium. 
Oinsichtlich der Anstellung von Militärpensionären im Dienste konzessionirter Privat- 
Eisenbahnen und ähnlicher Unternehmungen, welchen die Verpflichtung zur Aufnahme von 
Militäramwärtern auferlegt ist, kommt im Hinblick auf die Anmerkung zu Abschnitt II, 
C. 2. Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths vom 22. Februar 1875 
— Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 25, S. 372 — und in analoger Auwendung der Ziffer 3, 
Absatz 2 mit 4 der gemeinschaftlichen Entschließung des k. Staatsministeriums der Finanzen 
und des k. Kriegsministeriums vom 23. Juli 1877.— Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 36, 
S. 447 und 448 —, dann der Ziffer 1, Absatz I der Ausführungsbestimmungen zu §. 24 der 
Anstellungs-Grundsätze vom 22. November 1885 — Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 49, 
S. 677 — Nachstehendes zu beachten: 
1. Sobald die Aufnahme eines Militärpensionärs im Dienste einer konzessionirten Privat- 
Eisenbahn oder einer ähnlichen Unternehmung erfolgt ist, hat dir einschlägige Direktion 2c
	        
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