Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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demselben das Pensionsquittungsbuch abzufordern, sodann in letzteres treffenden Orts 
das Beschäftigungsverhältniß und das Civildiensteinkommen des Pensionärs einzutragen, 
wobei insbesondere der Tag des Beginnes der Beschäftigung, sowie der Zeitpunkt, 
von welchem ab die Gewährung des Einkommens stattfindet, anzugeben ist, und hierauf 
das so ergänzte Quittungsbuch unverzüglich dem k. Kriegsministerium behufs Regelung 
der Invalidenkompetenzen vorzulegen. 
Insoweit dieses nicht schon geschehen ist, hat diese Vorlage alsbald nachträglich 
zu erfolgen. 
Ueber die Entlassung eines Militärpensionärs aus dem Dienste ist im QOnittungs- 
buch ebenfalls entsprechender Vermerk unter spezieller Bezeichnung des Tages, von 
welchem ab die Entlassung erfolgt ist, und bis zu welchem das Diensteinkommen 
gewährt wurde, einzutragen und das Onittungsbuch sodann dem Kriegsministerium 
behufs Wiederamveisung der etwa eingezogenen Pensionszulagen (der Zulage für Nicht- 
benützung des Civilversorgungsscheines oder der Anstellungsentschädigung) einzusenden. 
3. Die Rückgabe des Pensionsquittungsbuches an die treffende Direktion 2c. geschieht 
durch Vermittelung der k. Generalmilitärkasse in München. 
Jeweils am Jahresschlusse haben die Direktionen r2c. Verzeichnisse über die im Laufe 
des verflossenen Kalenderjahres eingetretenen Erledigungen von Stellen und deren 
Besetzungen mit Militäranwärtern, eventuell Fehlanzeigen dem k. Staatsministerium 
des k. Hauses und des Aeußern in Vorlage zu bringen. 
München, den 15. Juli 1889. 
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. v. Heinleth. 
Der Chef der Central--Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
I. Staatsministerium des Innern. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 12. Oktober 1888 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt S. 642 ff.) und vom 14. Jannar und 4. Juni l. Is. (Gesetz= und Verord- 
68“
	        
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