Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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2. Die Bestimmung im Absatz 7 des §. 52 erhält folgende Fassung: 
„Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter 
von den Absendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Wagen nur bis 
zu dem an denselben vermerkten Ladegewicht, oder sofern eine stärkere Be- 
lastung nach den besonderen Bestimmungen der Eisenbahnverwaltung zulässig 
ist, bis zu der an den Wagen vermerkten Tragfähigkeit beladen werden. 
Für Ueberlastung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Eutschädigung, 
eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Konventionalstrafe erheben."“ 
— 
In der Anlage D unter I 4 Absatz 5 sind die Worte „seiner Tragfähigkeit" 
durch die Worte „seines Ladegewichts“ zu ersetzen. 
In sechsten Absatz der Bestimmung unter I der Anlage D ist hinter den Worten 
„gefertigte Patronen“ einzuschalten: 
„(jedoch mit Ausschluß nasser gepreßter Schießbaumwolle mit 15 und 
mehr Prozent Wassergehalt, wegen dieser siehe 1a).“ 
Hinter I ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
Ia. Nasse gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr 
Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
2 
Dieselbe ist in wasserdichten, haltbaren, starkwandigen Behältern fest 
zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift 
„Nasse gepreßte Schießbaumwolle“, unter Angabe des Wassergehaltes 
in Prozenten, versehen sein. 
Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 kg nicht überschreiten. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die 
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge 
verkehren. 
Auf dem Frachtbrief muß vom Versender unter amtlicher Beglaubig- 
ung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und 
die Verpackung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben ge- 
troffenen Bestimmungen entspricht.
	        
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