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4. Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben
Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind.
Eine Unterbringung von Pulver, Pulvermunition, Feuer-
werkskörpern oder Zündungen mit Schießbaumwolle in demsel-
ben Wagen ist untersagt. Im übrigen dürfen die unter I der Anlage D
zum Betriebsreglement aufgeführten Gegenstände unter Beachtung
der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schieß-
baumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schieß-
baumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen
soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern
versehen sind.
Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen
sind mit Decken zu versehen.
III. Der erste Absatz unter IIa der Anlage D erhält folgende Fassung:
„lI a. Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali-
salpeter und Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter,
Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin), sowie ferner aus dem sogenannten
Favier'schen Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono= oder
Dinitronaphtalin) werden unter folgenden Bedingungen befördert:
IV. 1. Hinter XII der Anlage D ist unter XII a folgende Bestimmung einzuschalten:
„Dasallgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen)
oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glasgefäßen auf-
gegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke ver-
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein;
b) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit
einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und
mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln