422
Nr. 10,987.
Bekanntmachung, die Einrichtung und den Betrieb der Spiegelbeleganstalten betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Unter Bezugnahme auf §. 120 Abs. 3 und §. 147 Abs 1 Ziff 4 der RNeichsgewerbe-
ordnung, daun Art. 156 Ziff. 2 des Polizeistrafgesectzbuches vom 26. Dezember 1871 werden
nachstehende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Spiegelbeleganstalten erlassen:
F. 1.
Die Herstellung von Qrecksilberspiegeln darf nur in Räumen, welche zu ebener Erde
belegen sind und entsprechend kühl gehalten werden können, erfolgen.
Die Fenuster aller Räume, in welchen die Möglichkeit einer Entwickelung von Queck-
silberdampf und -staub vorliegt (quecksilbergefährliche Räume), müssen nach Norden liegen.
8. 2.
In den Arbeitsräumen dürfen Ouecksilbervorräthe nicht gelagert werden. Die Auf-
bewahrung von Quecksilber hat in einem besonderen Raume, in verschließbaren, gut ge-
dichteten Behältern zu erfolgen.
8. 3.
In dem Belegraume darf nur das Belegen der Glastafeln, in dem Trockenraume
dürfen nur solche Arbeiten, welche mit dem Trocknen der belegten Glastafeln verbunden sind,
vorgenommen werden. Diese Räume dürfen mit Wohn-, Schlaf= und Haushaltungsräumen
nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Die Thüren, welche die Verbindung derselben
unter einander uud mit anderen Arbeitsräumen herstellen, müssen guten Schluß haben, ge-
schlossen gehalten werden und sind nur dann und so lange zu öffnen, als die Arbeit dieses
erforderlich macht.
Der Aufenthalt nicht beschäftigter Personen, sowic der Aufenthalt der beschäftigten Per-
sonen vor und nach der Arbeit und während der Pausen in diesen Räumen ist nicht zu dulden.
Das Wischen (Putzen, Neinigen) der Glastafeln ist im Belegraume insoweit gestattet,
als die letzte Fertigmachung der Gläser zum Belegen dieses unabweislich erfordert.
8. 4.
Beim Amvärmen der Wischtücher ist die Verwendung von Kohlenhäfen in allen Arbeits-
räumen untersagt.