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Im Belegraume und anderen durch Oruecksilberverwendung gefährlichen Räumen dürfen
zum Anwärmen von Tüchern nur solche Wärmvorrichtungen (kleine Petroleumöfen u. a.) be-
nutzt werden, bei welchen ein Ausstrahlen von Wärme und eine Erhitung benachbarter Luft-
schichten auf das geringste Maß beschränkt bleibt. Werden hierzu Petrolenmösen verwendet,
so dürfen die Verbrennungsgase nicht in den Arbeitsraum, sondern nur in einen Schlot ent-
weichen. Jede direkte Heizung dieser Räume ist untersagt. Die Erwärmung der Luft bei
Kälte und ebenso die Abkühlung der Luft bei hoher Sommerwärme ist für diese Näume nur
durch Einführung vorgewärmter bezw. abgekühlter Luft zu bewirken. Die Temperatur der
eingeführten vorgewärmten Luft darf niemals + 15°% (120° K) überschreiten. In Lager-
räumen, Wischräumen und anderen die Gesundheit der Arbeiter nicht gefährdenden Räumen ist
die Benützung gewöhnlicher eiserner Oefen gestattet.
S. ö.
Soweit die Witterung und der Gang der Fabrikation es erlaubt, sind die Feuster der
durch Quecksilberverwendung für die Gesundheit gefährlichen Räume vor und nach der Arbeit
Möglichst offen zu halten.
§ 6.
Die Größe der Beleg= und Trockenräume ist so zu bemessen, daß pro Kopf der darin
beschäftigten Personen in den ersteren ein Luftraum von mindestens 40 chm, in den letzteren
von mindestens 30 chm entfällt. Die Höhe der Näume muß mindestens 3,5 m betragen.
Durch eine nicht auf natürlichen Temperaturdifferenzen beruhende, während der Arbeits-
zeit stets wirksame Ventilationsvorkehrung (Anwendung einer Lockfenerung außerhalb der
Räume, eines Gas-, Wasser= oder anderen Motors) ist dafür Sorge zu tragen, daß die
Luft der Beleg= und Trockenräume bei geschlossenen Fenstern und Thüren durch Zu= und
Abführung von mindestens 60 chm Luft pro Kopf und Stunde während der Arbeitszeit
fortlausend erneuert wird Die frische Luft ist in die oberen Luftschichten der betreffenden
Näume einzuleiten. Die Absangung der Luft ist so einzurichten, daß die unteren Luftschichten
zuerst abgeführt werden. Zu= und Ableitung dürfen nicht an derselben Wand angebracht
werden, sondern müssen sich möglichst gegenüber liegen und so eingerichtet sein; daß Zug
vermieden bleibt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diejenigen Kontrolapparate zu beschaffen,
welche von dem zuständigen k. Fabrikeninspektor als erforderlich bezeichuet werden, um fest-
zustellen, ob die vorhandene Ventilationsaulage den gestellten Anforderungen entspricht.
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