W 28. 45
S. 11.
In Belegräumen und in allen sonstigen Räumen, in welchen Quecksilber verwendet
wird, ist die peinlichste Sauberkeit und Vorsicht zu beobachten. Jedes Verschütten und Ver-
spritzen von Quecksilber ist möglichst zu vermeiden.
Der Fußboden solcher Räume ist vor Beginn der täglichen Arbeit und vor Wieder-
beginn der Arbeit nach voraufgegangener Pause reichlich mit Wasser zu besprengen und täglich
nach Schluß der Arbeit nach reichlicher Besprengung mit Wasser auszukehren. Kehrichte
sowie der Inhalt von Sammelbecken im Fußboden ist täglich aus den Arbeitsräumen zu
entfernen und in verschlossenen Behältern aufzuheben.
Mit dem Auskehren solcher Räume dürfen in der Regel nur Personen beauftragt
werden, welche im Uebrigen bei der Arbeit mit Quecksilber nicht in gefährliche Berührung
kommen. Wo dieses ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, ist dafür zu sorgen, daß
die Arbeiter mit dem Auskehren häufig, mindestens wöchentlich, abwechseln.
S. 12.
Zur Reinigung von Orecksilberabfällen sind, soweit dieselbe in den Belegeaustalten
selbst und nicht in besonderen Läuterungsanstalten ausgeführt wird, gläserne Scheidetrichter
zu verwenden.
Die Reinigung guecksilberhaltiger Tücher, Lappen und Anreibeballen ist in gleicher
Weise oder durch Auswaschen zu bewirken. Das Ausklopfen solcher Tücher, Lappen und
Anreibeballen ist untersagt, sofern es nicht auf mechanischem Wege in verschlossenen, gegen
möglichst häufig durch neue zu ersetzen.
Die vorstehend bezeichneten Reinigungsarbeiten dürfen nicht in den Arbeitsräumen vorge-
nommen werden. In dem Aufbewahrungsraume für Ornecksilbervorräthe sind sie gestattet.
8. 13.
Eine Beschäftigung in quecksilbergefährlichen Räumen darf nur solchen Personen ge-
währt werden, welche eine Bescheinigung eines approbirten Arztes beibringen, daß nach
dem Ergebniß der körperlichen Untersuchung besondere Umstände, welche von der Be-
schäftigung in einer Spiegelbeleganstalt außergewöhnliche Nachtheile für ihre Gesundheit be-
fürchten ließen, nicht vorliegen.