Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem k. Fabrikeninspektor 
auf Verlangen vorzulegen. 
§. 14. 
In Beleg= und Trockenräumen dürfen Arbeiter in den Monaten Oktober bis einschließ- 
lich April nicht länger als 8 Stunden, in den Monaten Mai bis einschließlich September 
nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden. Nach Ablauf der Hälfte der täg- 
lichen Arbeitszeit in diesen Räumen ist eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. 
Eine anderweite Beschäftigung der Arbeiter seitens des Arbeitgebers außer der vorstehend 
bezeichneten Zeit ist nur dann zulässig, wenn sie nicht in Räumen erfolgt, welche durch 
Quecksilberverwendung die Gesundheit der Arbeiter gesährden. 
Für Anlagen, in welchen Quecksilbererkrankungen der Arbeiter häufiger auftreten, kann 
auf Antrag des k. Fabrikeninspektors von der k. Regierung, Kammer des Innern, die 
Maximalarbeitszeit von 8 bezw. 6 Stunden täglich für die Arbeiter in Beleg= und Trocken- 
räumen verkürzt werden. 
S. 15. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der von ihm in ge- 
sundheitsgefährlichen Räumen beschäftigten Arbeiter einem, dem k. Fabrikeninspektor namhaft 
zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher in zwei Wochen mindestens einmal 
eine Untersuchung der Arbeiter vorzunehmen und den Arbeitgeber von jedem Falle einer 
ermittelten Quecksilbererkrankung in Kenntniß zu setzen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, 
bei welchen eine Quecksilbererkrankung ermittelt ist, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit 
Quecksilber in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 
S. 16. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Krankenbuch zu führen oder unter seiner Verant- 
wortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge durch den mit der Ueberwachung 
des Gesundheitszustandes der in gesundheitsgefährlichen Räumen beschäftigten Arbeiter beauf- 
tragten Arzt oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Das Krankenbuch muß 
enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter be- 
auftragten Arztes;
	        
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