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Gelegenheit zu gewähren, wenigstens einmal wöchentlich ein warmes oder kaltes Bad (je
nach dem Wunsche des Arbeiters oder nach ärztlicher Anordnung) zu nehmen.
8. 19.
Der Arbeitgeber hat eine Fabrikordnung zu erlassen, welche eine Anweisung hinsichtlich
des Gebrauches der im §. 17 bezeichneten Bekleidungsgegenstände und hinsichtlich der Vor-
sichtsmaßregeln beim Arbeiten mit Quecksilber für die in gesundheitsgefährlichen Räumen
beschäftigten Personen, namentlich aber folgende Vorschriften enthalten muß:
1. Die Arbeiter dürfen Branntwein, Bier und andere geistige Getränke nicht mit in
die Anlage bringen.
2. Die Arbeiter dürfen Nahrungs= oder Genußmittel nicht in die Arbeitsräume mit-
nehmen, dieselben vielmehr nur im Speiseraum aufbewahren. Das Nauchen und Schnupfen
im Arbeitsraume ist zu verbieten. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist den Arbeitern,
sofern es nicht außerhalb der Anlage staktfindet, unr im Speiseraum gestattet.
3. Die Arbeiter haben die Arbeitskleider in denjenigen Arbeitsräumen und bei denjenigen
Arbeiten, für welche es von dem Betriebsunternehmer vorgeschrieben ist, zu benutzen.
4. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten einnehmen
oder die Fabrik verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt, die Haare vom Staube
gereinigt, Hände und Gesicht sorgfältig gewaschen, die Nase gereinigt und den Mund aus-
gespült haben.
Das Tragen langer Bärte ist untersagt.
8. 20.
In jedem durch Quecksilberverwendung die Gesundheit der Arbeiter gefährdenden Arbeits-
raume, sowie in dem Ankleide= und dem Speiseraum muß eine Abschrift oder ein Abdruck
der §§. 1—19 dieser Vorschriften und der Fabrikordnung an einer in die Augen fallenden
Stelle aushängen. Jeder neueintretende Arbeiter ist, bevor er zur Beschäftigung zugelassen
wird, zur Befolgung der Fabrikordnung, von welcher ihm ein Exemplar auszuhändigen ist,
bei Vermeidung der ohne vorhergehende Kündigung eintretenden Entlassung zu verpflichten.
Der Betriebsunternehmer ist für die Handhabung der Fabrikordnung verantwortlich
und verpflichtet, Arbeiter, welche derselben wiederholt zuwiderhandeln, aus der Arbeit zu
eutlassen.