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8. 21.
Neue Anlagen, in welchen Quecksilberspiegel belegt werden sollen, dürfen erst in Betrieb
gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zuständigen k. Fabrikeninspektor angezeigt ist.
Der Letztere hat nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Nevision festzu-
stellen, ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht.
§. 22.
Im Falle der Zuwiderhaudlung gegen die §§. 1—21 dieser Vorschriften kann die
Ortopolizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen
Zustandes anordnen.
§. 23
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober l. Is. in Kraft. Gleichzeitig treten
die auf die Spiegelfabriken bezüglichen Vorschriften in §S. 1 und 2 der Bekanntmachung
vom 8. April 1863, die Verhütung von Gefahren für die Gesundheit bei dem Arbeits-
betriebe in Fabriken und bei Gewerben betreffend, (Regierungeblatt 18063 S. 577, Kreis-
amtsblatt der Pfalz 1863 S. 461) außer Wirksamkeit.
Abweichungen von den Bestimmungen in §§. 1—20 können von der k. Regierung,
Kammer des Innern, da zugelassen werden, wo besondere Eigenthümlichkeiten der Betriebs-
stätte oder des Betriebs nach sachverständigem Gutachten günstigere oder wenigstens eben so
günstige Bedingungen darbieten, wie sie nach jenen Bestimmungen erfordert werden.
In bereits bestehenden Anlagen sind die gemäß §. 1, S. 3 Abs. 1 und 3, S. 4, § 6,
§. 8, S. 9, S§. 10 Abs. 1 und 2, §. 18 Abs. 1—3 erforderlichen Einrichtungen bis
spätestens 1. Oktober 1890 herzustellen. Eine Verlängerung dieser Frist, jedoch nicht über
den 1. Oktober 1894 hinaus, kann von der k. Regierung, Kammer des Junern, bewilligt
werden.
München, den 30. Juli 1889.
Frhr. v. Feilihsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
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