Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

. 13 29. 433 
6. Die Meldung der im aktiven Dienste stehenden Gendarmen um die von ihnen be- 
gehrten Stellen hat auf dem vorgeschriebenen Dienstwege zu erfolgen. 
7. Die Bestimmungen, durch welche in einzelnen Diensteszweigen den am 1. Jannar 
1886 in Verwendung stehenden Civilamvärtern besondere Berücksichtigung neben den Militär- 
anwärtern vorbehalten ist, bleiben aufrecht; ebenso werden die vor dem 1. Oktober 1882 
erworbenen Anwartschaften durch die gegenwärtigen Anordnungen nicht berührt. 
München, den 31. Juli 1889. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. u. Feilihzsch u. Heinleth. Frhr. v. Teonrod. 
Der General-Sekretär 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Zenetti. 
Anlage. 
(Vermerk im Militärpasse.) 
Inhaber hat neun Jahre in der k. Gendarmerie mit fortgesetzt guter Führung gedient. 
(ist durch Dienstbeschädigung — ist nach einer Dienstzeit in der k. Gendarmerie von fünf 
Jahren invalide geworden). 
Er hat hiernach Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Bewerbung um eine Subaltern= 
oder Unterbeamtenstelle nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 
München, den 
(Stempel.) K. Gend ie-Korps--K d 
  
(Unterschrift:)
	        
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