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esetz und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich BVayern.
5.
München, den 9. Februar 1889.
Znuhalt:
Bekanntmachung vom 8. Februar 1889, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel
des Königreiches.
Nr. 1932.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.
Rqgl. Stantsministerium des Innern.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen
in einigen österreichischen Gebietstheilen in einem für den inländischen Viehbestand
bedrohlichen Umfange herrscht, wird zur Verhütung der Einschleppung der Seuche auf
Grund des §. 7 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen betreffend, die Ein= und Durchfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn
nach und durch Bayern bis auf Weiteres verboten.
Aus dem gleichen Anlasse wird die in §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom
22. Jannar 1887, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, — Ges.= und Verordn.-Bl.
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