Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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esetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  BVayern.

5.

München,  den  9.  Februar  1889.

 

Znuhalt:
Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1889,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.

Nr.  1932.
Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.

Rqgl.  Stantsministerium  des  Innern.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  nach  den  anher  gelangten  amtlichen  Mittheilungen
  in  einigen  österreichischen  Gebietstheilen  in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand
bedrohlichen  Umfange  herrscht,  wird  zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Seuche  auf
Grund  des  §.  7  Ziff.  1  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880,  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  betreffend,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn
  nach  und  durch  Bayern  bis  auf  Weiteres  verboten.

Aus  dem  gleichen  Anlasse  wird  die  in  §.  2  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
22.  Jannar  1887,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  —  Ges.=  und  Verordn.-Bl.

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