Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

4 
488 
J. Haus in Nürnberg. 
In der Steuergemeinde Nürnberg, kgl Amtsgerichts und kgl. Rentamts Nürnberg: 
Pl.-Nr 3288 Vorderhaus, Nebengebäude mit Böden, Hinterhaus und Hofraum, Hs.-Nr. 280 L., 
Gebäude 0,014 ha. 
L. 
„Eine Million Mark baar als Fond eines Wittthums und resp. lebenslänglichen 
jährlichen Unterhaltungsbeitrages für die Wittwen der Fideikommißbesitzer und resp. für die 
nachgeborenen Söhne und Töchter des Fideikommißbesitzers.“ 
1%½ 
§. 2. 
Lasten des Fideikommisses. 
Die Haftung einer jährlichen Besoldungsholzabgabe von dreiviertel Klafter nach Nürn- 
berger Maaß an die kgl. Pfarrei in Schwarzenbach /W. und an das Cantorat da- 
selbst auf dem in der Steuergemeinde Lippertsgrün, Bezirksamts und Amtsgerichts 
Naila, Rentamts Lichtenberg gelegenen Plannummern 399 und 400, das obere Holz, 
Wald, Seilergut genaunt und das Zigennerholz. 
Die Anordnung des Fideikommißkonstituenten, daß der von ihm zum Fideikommiß als 
besondere Disposition bestimmte, von ihm baar einzuwerfende Fond von Einer Million 
Mark, aus welchem, beziehungsweise aus dessen Erhöhung den Wittwen der Fidei- 
kommißbesitzer auf die Dauer ihres Wittwenstandes bis zur allenfallsigen Wieder- 
verehelichung sowic den nachgeborenen Söhnen und Döchtern des Fideikommißbesitzers 
auf Lebenszeit jährliche Unterhaltsbeiträge zu gewähren sind, durch von dem jedesmaligen 
Fideikommißbesitzer zu leistende jährliche Zuschüsse von sechzigtausend Mark bis zur 
Summe von fünf Millionen Mark erhöht werde, zur schnelleren Erreichung welchen 
Zwecks jedoch die Wittwe des Fideikommißkonstituenten und die des ersten demselben 
nachfolgenden Fideikommißbesitzers sowie die Kinder des letzteren keinen Anspruch auf 
die vorgenannten jährlichen Unterhaltungsbeiträge haben, vielmehr die desfalls aus dem 
Fond aufallenden Zinsen zu admassiren sind. 
Die dem jeweiligen Fideikommißbesitzer obliegende Pflicht der baulichen Unterhaltung des 
den Fideikommißbesitzerswittwen auf die Dauer ihres Wittwenstandes als unentgeldlicher 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.