Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nr. 12,838. 
Bekauntmachung, die Formation des Zollgrenzbezirkes betreffend. 
K. Staatsministerium der Pinanzen. 
Im NRamen Feiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Bestimmung unter Ziffer I7 
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1886 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 645) 
zu lauten habe: 
„II1. Die Binnenlinie des Königreiches Bayern zieht sich von demjenigen 
Punkte an, wo die Grenzbezirkslinie des Königreiches Sachsen in der Nichtung von 
Oelsnitz nach Gassenrent endet, in den Regierungsbezirk Oberfranken auf der 
Straße über Neu-Gattendorf, Hof, Oberkotzau, Schwarzenbach, Kirchen- 
lamitz und Marktlenthen und zwar in der Art, daß die letztgenannten Orte 
und die sonst noch unmittelbar an der Straße liegenden Ortschaften gleich der 
Straße selbst ausnahmsweise zum Binnenlande gerechnet werden.“ 
Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München, den 16. August 1889. 
v. Höß, 
Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt: 
Der k. Ministerialrath v. Luber. 
Hrdeng-Verleihung. haben Sich unter'm 16. Mai d. Is. aller- 
" guädigst bewogen gefunden, dem k. Preußischen 
zu Namen Seiner Masesiät des Königs. Oberlandstallmeister Georg Grafen von Lehn- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= dorff den k. Verdienstorden vom beiligen 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Michael II. Klasse mit Stern zu verleihen.
	        
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