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verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver-
stellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden
Handlungen.
b) Freihalten der Bahn und deren Anlagen.
1. Auf den Bahnstrecken, auf welchen das Geleise in einen öffentlichen Verkehrsweg
derartig eingebant ist, daß die Fläche zwischen und neben den Schienen dem Straßenverkehre
dient, müssen bei Annäherung eines Zuges Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh
und Lastthieren sofort die Bahn räumen oder in ausreichender Entfernung hievon verbleiben,
bis der Zug an der Stelle vorüber ist; auch ist das Aufstellen von Fuhrwerken oder das
Auflagern von Gegenständen zwischen den Geleisen oder in solcher Nähe derselben, daß da-
durch der Verkehr der Bahnzüge gehindert wird, verboten.
2. Auf den Bahnstrecken, auf welchen das Geleise nicht in einen öffentlichen Weg ein-
gebaut ist, ist das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ohne Erlaubnißkarte nur den Organen der Bahn-
verwaltung, den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften,
Gerichts-, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen= und Polizeibeamten, sowie den zur
Necognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet.
Das Publikum darf auf diesen Strecken die Bahn nur an den zu Ueberfahrten und
Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur insolange, als kein Zug sich
nähert oder bei vorhandenen Schrankfen diese nicht geschlossen sind.
Bei Annäherung eines Zuges haben sich Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von
Vieh und Lastthieren in ausreichender Entfernung von der Bahn zu halten. Wo bei nicht
bedienten Ueberfahrten und Fußübergängen Warnungstafeln, Drehkrenze, oder verschränkte
Einfriedigungen angebracht sind, bezeichnen diese die Grenzen, innerhalb welcher die Bahn
bei Annäherung eines Zuges freizuhalten ist.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt Der-
jenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
c) Betreten der Bahnhöfe.
Außerhalb der bestimmungsgemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten
Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlanbnißkarte betreten, mit Ausnahme der in