Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

35. 527 
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefe der Militärbehörde, sowie der unter lit. b Ziff. 2 
gedachten Personen und der Postbeamten. 
Das Verweilen im örtlichen Bezirke der Bahnverwaltung zum Zwecke des Feilbietens 
oder des Verkaufes von Billeten ist verboten. 
Die bestimmungsgemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume 
dürfen ohne besondere Erlaubniß der Bahnverwaltung zu gewerblichen Zwecken nicht betreten 
werden, insbesondere nicht von Gasthofbediensteten, Kutschern, Packträgern, Zeitungs= und 
Viktnalienverkäufern u. dol. 
Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, sowie 
zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf den 
Vorplätzen der Bahnhöfe und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung der Güter 
zu benützen. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen steht 
den Bahnpolizeibeamten zu, insoferne in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein 
Anderes bestimmen. 
München, den 8. September 1889. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Hrdens-Verleihung. 
  
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 29. April dieses Jahres 
allergnädigst bewogen gefunden, dem Guts- 
besitzer von Nathusius-Ludom in Ru- 
dolstadt den k. Verdienst-Orden vom heiligen 
Michael IV. Klasse zu verleihen. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Bölderndorff. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gejunden, 
unterm 28. August l. Is. dem General- 
direktor der k. Hofkapelle, Hermann Levi, 
für den ihm von Seiner Majestät dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.