Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 52) und der dazu ergangenen abändernden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245)“ genehmigt 
und lassen solche durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt öffentlich bekannt machen. 
Gegeben, Oberstdorf, den 5. September 1889. 
Luitpol!yd 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Beinleth. v. WMltermeitr, v. Höß, v. Neumayr, 
tsrath Staatsrath. Staatsrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Abänderung 
der 
„Instruktion für das Königreich Bayern vom 22. Dezember 1887 (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt vom Jahre 1888, Seite 9) zur Ausführung des Gesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Fe- 
bruar 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 52) und der dazu ergangenen abändernden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245).“ 
IAbschnitt III. 
Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken 2c. 
erhält unter A an Stelle des letzten Absatzes folgende Fassung: 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) Fuhrkosten für die Zureise und Heimreise, und zwar bei Benutzung von Eisen-
	        
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