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Nr. 14,186.
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener
und die damit verbundene Töchterkasse betreffend.
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben den von der XI. ordentlichen Generalversammlung der Mitglieder des allgemeinen
Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit verbun-
denen Töchterkasse beschlossenen Satzungsänderungen unter'n 13. September 1889 die Aller-
höchste Genehmigung zu ertheilen geruht.
Diese Aenderungen werden hiemit in der Art veröffentlicht, daß für die Abschnitte 1
und II der Statuten der Uebersichtlichkeit halber in dem Texte der nunmehrigen Fassung
die genehmigten Aenderungen in gesperrter Schrift hervorgehoben, für Abschnitt III hingegen
nur die Veränderungen abgedruckt werden.
Aenderungen der Satzungen
des allgemeinen Unterstützungs-Vereins für die Hinterlassenen der k. bayer.
Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse
nach Maßgabe der Allerhöchst genehmigten Beschlüsse der XI. ordentlichen Generalversammlung.
I. Abschnitt.
Allgemeiner Unterstützungsverein.
§. 1. Der Zweck des Vereins ist, den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Unterstützungen
zu gewähren, unbeschadet der Ansprüche jeder Art, welche denselben auf den Bezug von
Pensionen oder Alimentationen aus der Staatskasse zustehen mögen.
§. 2. Der allgemeine Unterstützungsverein bildet sich aus den im k. Civil-Staatsdienste
mit pragmatischen Rechten in Gemäßheit der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde angestellten
Staatsdienern, mit Ausschluß derjenigen, welche bereits einem besonderen, zur Unterstützung
der Hinterlassenen von Staatsdienern gegründeten, mit Staatszuschüssen versehenen und zu-
gleich unter der Aufsicht des Staates stehenden Vereine angehören.