Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Dem Verwaltungsrathe ist die Prüfung des Rechtes zur Mitgliedschaft, 
die Anerkennung desselben durch Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunde und 
gegebenen Falles die Zurückweisung auf Grund der Satzungen vorbehalten. 
Die Einweisung der zu zahlenden satzungsgemäßen Beiträge erfolgt nach 
Maßgabe der hiefür jeweils bestehenden Anordnungen der Staatsregierung. 
8. 6. Für die im §. 2 Abs. 1 aufgeführten Staatsdiener, welche vor dem 
6. April 1888 zur Anstellung gelangt sind, gelten nachfolgende Bestimmungen. 
Sie sind berechtigt, dem Vereine als ordentliche Mitglieder beizutreten, 
wenn sie am Tage der Erklärung ihres Beitrittes noch in Aktivität stehen und 
das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. 
Sie haben die treffenden Beiträge vom 1. Oktober 1865 beziehungsweise von dem 
Tage ihrer erst später erfolgten Anstellung beginnend bis zu ihrer Beitrittserklärung nach- 
träglich zu entrichten und außerdem noch einen Zuschlag von jährlich 10 Prozent aus der 
Nachzahlungssumme für den Gesammtzeitraum, auf welchen sich die Nachzahlung erstreckt, 
zu leisten. 
Die Beitrittserklärung hat bezüglich der berechtigten Mitglieder des k. Staats- 
rathes bei dem k. Staatsministerium des Innern; 
bezüglich der einem der k. Civilstaatsministerien unmittelbar angehörigen Beamten, 
desgleichen, - 
bezüglich der Vorstände der Central= und centralisirten, dann der Kreisstellen 
bei dem einschlägigen k. Staatsministerium; 
bezüglich der übrigen Beamten bei ihren Vorständen beziehungsweise bei den 
Vorständen der ihnen vorgesetzten Stellen 
gegen sofortige Empfangsbescheinigung zu geschehen. 
Die einschlägigen Stellen und Vorstäude senden die Beitrittserklärungen an den Ver- 
waltungsrath des Vereines ein und setzen diejenigen Stellen, welchen die Direktion der 
treffenden Kassen zusteht, unter Kundgebung der zu leistenden Vereinsbeiträge, behufs der 
Anorduung der rechtzeitigen Erhebung der letzteren in Kenntniß. 
Die Prüfung des Beitrittsrechtes, die Anerkenung desselben durch Ausstellung der Mit- 
gliedschafts-Urkunde und gegebenen Falles die Zurückweisung auf Grund der Satzungen ist 
dem Verwaltungsrathe vorbehalten.
	        
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