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öffentliche Aemter zu erlangen dauernd oder zeitweise verlustig wird, hört
mit dem Tage der Rechtskraft des bezüglichen Urtheiles auf, Mitglied des
Vereines zu sein.
Die Vereiusmitgliedschaft kann jedoch unter Uebernahme der im Abs. I
bezeichneten Leistungsverpflichtungen aufrecht erhalten werden, wenn bei
disziplinarrichterlicher Entlassung eines Richterbeamten gemäß Art. 5
Abs. 5 des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte vom 26. März 1881
den Relikten desselben ihre Pensionsausprüche ganz oder theilweise be-
lassen werden.
Ein rechtlicher Anspruch auf Unterstützung steht den Hinterbliebenen eines ehemaligen
Mitgliedes, welche diese Eigenschaft nach Abs. 2 verloren hat, nicht zu. Dem
Verwaltungsrathe bleibt jedoch vorbehalten, denselben im Falle der Dürftigkeit nach Maß-
gabe der bereits geleisteten Beiträge ermäßigte Unterstützungen zu gewähren.
§. 11. Der Vereinsfonds wird gebildet:
a. durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die jährlichen Beiträge
der Ehrenmitglieder;
b. durch die Beitragsnachzahlungen der ordentlichen Mitglieder;
c. durch das dem Vereine zufolge des Allerh. Landtagsabschiedes vom 10. Juli 1865
§. 10 lit. a Ziff. 1 zugewiesene Fondsvermögen, welches im Falle der Auflösung
des Vereines im Kapitale ungeschmälert der Staatskasse zurückzuerstatten ist;
d. durch die jährlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln;
durch die Aversal-Einlagen der Ehrenmitglieder und andere Schankungen, Erb-
schaften, Vermächtnisse u. dergl.
Behufs Verstärkung des nachhaltig zu sichernden Vermögensstockes sind demselben die
sub lit. b und e bezeichneten Einnahmen, jene Sub lit. e, insoferne der Donator oder Erb-
lasser nicht ausdrücklich eine andere Verfügung getroffen hat, zuzuweisen. Ebenso sind dem-
selben alle jene Beträge und Ueberschüsse an den sub d bezeichneten Einnahmen, sowie an
Kapitalszinsen zuzuschlagen, welche nach den Bestimmungen in §. 17 von der Verwendung
zu den laufenden Unterstützungen ausgeschlossen erscheinen.
§. 12. Die ordentlichen Vereinsmitglieder theilen sich in 3 Klassen.
Vom 1. Jannar 1876 an gehören die Staatsdiener mit einem jährlichen ständigen Gehalte von
KK