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Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen an
jährlichen Beiträgen der Mitglieder, dann die Kapitalsziusen bestimmt, und in dritter Linie
können auch die in S. 11 lit. d angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden.
§. 18. Die Wittwen der Vereinsmitglieder der
I. Klasse erhalten 3 Kopftheile,
jene der II. Klasse erhalten 2 Kopftheile,
jene der III. Klasse erhalten 1 Kopftheil
als jährliche Unterstützung.
§. 19. Von den hinterbliebenen Kindern erhalten bis zum vollendeten 20. Lebensjahre
oder bis zur früheren Versorgung
eine einfache Waise ½, eine Doppelwaise /10
des Unterstützungsbetrages der Mutter. »
§. 20. Der Unterhaltsbeitrag der Kinder verbleibt denselben, wenn auch die Wittwe
sich wieder verehelicht und erstere dabei eingekindschaftet werden.
§. 21. An Kindesstatt angenommene oder angeheirathete Kinder können zum Bezuge
einer Unterstützung nicht gelangen, wenn sie hiezu nicht durch ihren leiblichen Vater be-
fähigt sind.
§. 22. Die Kinder eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter
haben, sind als einfache Waisen zu behandeln.
§. 23. Die Unterstützungsbeiträge beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Monates,
für welchen noch der Gehalt des verstorbenen Ehegatten oder Vaters bezogen wurde, und
für diejenigen Bezugsberechtigten, deren Gatte oder Vater nicht im Genusse
eines Gehaltes stand, mit dem Ersten des auf den Todestag des Gatten oder
Vatrrs folgenden Kalendermonates. Sie erlöschen mit dem Ablause desjenigen Mo-
nates, in welchem die Berechtigung aufhört.
II. Abschnitt.
Töchterkasse.
§. 24. Neben und in Verbindung mit dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die
Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener besteht eine besondere Töchterkasse.
Ans derselben erhalten die nicht verehelichten Töchter der Mitglieder nach