Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.cM 37. 543 
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen an 
jährlichen Beiträgen der Mitglieder, dann die Kapitalsziusen bestimmt, und in dritter Linie 
können auch die in S. 11 lit. d angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden. 
§. 18. Die Wittwen der Vereinsmitglieder der 
I. Klasse erhalten 3 Kopftheile, 
jene der II. Klasse erhalten 2 Kopftheile, 
jene der III. Klasse erhalten 1 Kopftheil 
als jährliche Unterstützung. 
§. 19. Von den hinterbliebenen Kindern erhalten bis zum vollendeten 20. Lebensjahre 
oder bis zur früheren Versorgung 
eine einfache Waise ½, eine Doppelwaise /10 
des Unterstützungsbetrages der Mutter. » 
§. 20. Der Unterhaltsbeitrag der Kinder verbleibt denselben, wenn auch die Wittwe 
sich wieder verehelicht und erstere dabei eingekindschaftet werden. 
§. 21. An Kindesstatt angenommene oder angeheirathete Kinder können zum Bezuge 
einer Unterstützung nicht gelangen, wenn sie hiezu nicht durch ihren leiblichen Vater be- 
fähigt sind. 
§. 22. Die Kinder eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter 
haben, sind als einfache Waisen zu behandeln. 
§. 23. Die Unterstützungsbeiträge beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Monates, 
für welchen noch der Gehalt des verstorbenen Ehegatten oder Vaters bezogen wurde, und 
für diejenigen Bezugsberechtigten, deren Gatte oder Vater nicht im Genusse 
eines Gehaltes stand, mit dem Ersten des auf den Todestag des Gatten oder 
Vatrrs folgenden Kalendermonates. Sie erlöschen mit dem Ablause desjenigen Mo- 
nates, in welchem die Berechtigung aufhört. 
II. Abschnitt. 
Töchterkasse. 
§. 24. Neben und in Verbindung mit dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die 
Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener besteht eine besondere Töchterkasse. 
Ans derselben erhalten die nicht verehelichten Töchter der Mitglieder nach
	        
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