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dem Ableben der beiden leiblichen Eltern, jedoch frühestens vom Beginne des
21. Lebensjahres an, bis zur Verehelichung oder der Ablegung lebensläng-
licher Gelübde in einem Kloster, eventuell auf Lebensdauer, jährliche Unter-
stützungen (Präbenden).
§. 25. Die Bestimmungen der S§. 2 Abs. 2 und 3, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 oben
finden auch auf den besonderen Verein für die Töchterkasse Anwendung.
§. 26. Die bis zum 6. April 1888 zur Anstellung gelangten Mitglieder
des allgemeinen Unterstützungsvereines sind während der drei ersten Jahre
vom Tage ihrer Anstellung an berechtigt, der Töchterkasse als ordentliche
Mitglieder beizutreten.
In Bezug auf ihren Beitritt und ihre Rechte finden die Bestimmungen
des §. 6 Abs. 4 und ff. Anwendung.
Sie haben die treffenden Beiträge vom Tage ihrer Anstellung bis zu ihrer Beitritts-
erklärung nachträglich zu entrichten und außerdem eine Beitragsnachzahlung zu leisten, welche
sich nach der Norm im dritten Absatze des §. 6 bemißt.
§. 27. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 2 verbleibt jedem Ver-
einsmitgliede diese Eigenschaft auch beim freiwilligen oder unfreiwilligen
Ausscheiden aus dem k. b. Staatsdienste, insoferne das Mitglied sich ver-
pflichtet, auch fernerhin den satzungsgemäßen Jahresbeitrag zu leisten, und
gleichzeitig die Mitgliedschaft des allgemeinen Unterstützungsvereines beibehält.
Ein Vereinsmitglied, welches zufolge straf= oder disziplinarrichterlicher
Verurtheilung seines Amtes, oder der bürgerlichen Ehrenrechte, oder der
Fähigkeit, öffentliche Aemter zu erlangen, dauernd oder zeitweise verlustig
wird, hört mit dem Tage der Rechtskraft des bezüglichen Urtheiles auf,
Mitglied des Vereins zu sein.
Die Vereinsmitgliedschaft kann jedoch unter den in Abs. 1 bezeichneten
Bedingungen aufrecht erhalten werden, wenn bei disziplinarrichterlicher
Entlassung eines Richterbeamten gemäß Art. 5 Abs. 5 des Disziplinargesetzes
für richterliche Beamte vom 26. März 1881 den Relikten desselben ihre
Pensionsansprüche ganz oder theilweise belassen werden.
Ein rechtlicher Anspruch auf Unterstützung (Präbendenbezug) steht den im §. 24