Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

J. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Förderung und Vertretung der Interessen des Handels, der Industrie und der 
Gewerbe obliegt den Handels- und Gewerbekammern und den Bezirksgremien für Handel 
und Gewerbe. 
Für jeden Regierungsbezirk hat eine Handels= und Gewerbekammer zu bestehen. 
Bezirksgremien für Handel und Gewerbe werden für Orte oder Bezirke, wo ein Be- 
dürfniß hiefür obwaltet, auf Antrag der Betheiligten mit Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, gebildet. 
Die Sitze dieser Organe sowie die Bezirke der Handels= und Gewerbegremien werden 
von dem Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und 
Handel, bestimmt. 
II. Handels= und Gewerbekammern. 
8. 2. 
Die Haudels= und Gewerbekammern sind dem Staatsministerium des Innern, Abtheilung 
für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, untergeordnet. 
Den Handels= und Gewerbekammern kommen folgende Obliegenheiten zu: 
1. Dieselben haben den Staatsbehörden als begutachtende sachverständige Organe in 
Fragen zu dienen, welche Handel, Industrie und Gewerbe betreffen. Dieselben sind, soweit 
thunlich, bei jeder wichtigen Angelegenheit dieser Art zu hören. 
2. Die Handels= und Gewerbekammern sind zur Wahrnehmung der Interessen von 
Handel, Industrie und Gewerbe des betreffenden Regierungsbezirks berufen und daher befugt, 
die zur Förderung derselben geeigneten Einrichtungen zu berathen und bei der zuständigen 
Behörde anzuregen. 
3. Die Handels= und Gewerbekammern üben die ihnen durch besondere Gesetze, Ver- 
ordnungen und Ministerial-Vorschriften übertragenen Funktionen aus. Denselben kann mit 
. ihrer Zustimmung die Verwaltung oder die Aufsicht auf die Verwaltung von Anstalten und 
Einrichtungen, welche zur Förderung des Handels, der Industrie und der Gewerbe bestehen, 
übertragen werden.
	        
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