Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

42. 563 
Die Aufstellung der Wählerliste für die Handelskammer erfolgt auf Grund der Ein- 
träge im Handelsregister, beziehungsweise Genossenschaftsregister. 
Die für die Gewerbekammer Wahlstimmberechtigten werden nur dann in die Wähler- 
liste aufgenommen, wenn sie dies rechtzeitig beanspruchen. Zu diesem Bchufe erläßt die 
Distriktspolizeibehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage unter Anberaumung einer 
Frist von vierzehn Tagen eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Anspruchs auf 
Aufnahme in die Wählerliste. Diejenigen, welche sich rechtzeitig melden und die erforder- 
lichen Eigenschaften besitzen, werden in die Wählerliste eingetragen. Die Anmeldung kann 
auch schriftlich erfolgen. 
Spätestens vier Wochen vor dem Wahltage sind die Wählerlisten unter Festsetzung einer 
Frist von acht Tagen zur Anbringung allenfallsiger Einsprachen öffentlich aufzulegen. Die 
erhobenen Einsprüche sind von der Distriktspolizeibehörde sogleich zu bescheiden, worauf die 
Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, 
welche in die Wählerlisten eingetragen sind. 
Die Wahl geschieht in gesonderten Wahlhandlungen für jede Kammer unter der Leitung 
eines von der k. Regierung, Kammer des Innern, ernannten Kommissärs und in Gegen- 
wart eines von demselben zu berufenden Wahlausschusses von fünf aktiv wahlfähigen Mit- 
gliedern des Handels= und Gewerbestandes durch nicht unterschriebene und mit einem äußeren 
Keunzeichen nicht versehene Wahlzettel aus weißem Papier, welche nach gehöriger Ausfüllung 
zusammengefaltet von den Wählern persönlich dem Wahlkommissär zu übergeben und von 
diesem in eine Urne zu legen sind. Der Wahlausschuß beschridet alle bei der Wahl sich 
ergebenden Zweifel, Anträge und Beschwerden auf der Stelle durch Stimmenmehrheit. Eine 
Zu einer gültigen Wahl genügt relative Stimmenmehrheit derjenigen Wähler, welche 
wirklich abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die Kosten der Wahl sind aus der Kasse der Handels= und Gewerbekammer zu ersetzen. 
8. 6. 
Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte erneuert, der 
erstmalige Austritt wird durch das Loos bestimmt. Die Austretenden sind wieder wählbar, 
soferne sic die erforderlichen Eigenschaften noch besitzen. Die Wiederwahl kann abgelehnt werden.
	        
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