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In der Zwischenzeit durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit, Ablehnung der Wahl,
Niederlegung der Function oder Ausschluß aus der Kammer eintretende Erledigungen werden
binnen längstens sechs Monaten durch Wahl der betreffenden Abtheilung der Kammer aus
der Zahl der nach §. 4 Abs. 3—5 Wählbaren ersetzt. Der Gewählte tritt an die Stelle
des Ausgetretenen auf die Dienstesdauer, welche dieser noch zu erfüllen gehabt hätte.
S. 7.
Eine Ablehnung der Wahl oder eine freiwillige Niederlegung der Function als Mit-
glied der Handels= und Gewerbekammer ist, abgesehen von dem Falle der Wiederwahl (8 6
Abs. 1), wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres, wegen erwiesener körperlicher oder geistiger
Unfähigkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen statthaft.
Ueber die Ablehnungs-Erklärungen oder Enthebungs-Gesuche entscheidet die Kammer.
Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
8. 8.
Jede Abtheilung der Handels= und Gewerbekammer wählt aus ihrer Mitte durch ein-
fache Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Sowohl der
Vorsitzende als auch sein Stelluertreter muß am Sitze der Kammer (§. 4 Abs. 6) seinen
Wohnsitz haben.
Die Wahlen gelten auf drei Jahre.
Der Vorsitzende der Handelsabtheilung ist zugleich Vorstand der Handels= und Ge-
werbekammer.
Die Handels= und Gewerbekammer hat einen fachwissenschaftlich gebildeten Sekretär,
der nicht Mitglied der Kammer ist, und das erforderliche Hülfspersonal aufzustellen. "
S. 9.
Die Handels= und Gewerbekammer wird durch ihren Vorstand zusammenberufen, ebeuso
jede Abtheilung für sich durch ihren Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und die ihnen zugewiesenen
Berichterstattungen auszuarbeiten.
Wegen fortgesetzter Vernachlässigung dieser Pflichten kann ein Mitglied von der Kammer
ausgeschlossen werden. Für einen solchen Beschluß muß mehr als die Hälfte der Mitglieder
der Kammer gestimmt haben.