Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

564 
In der Zwischenzeit durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit, Ablehnung der Wahl, 
Niederlegung der Function oder Ausschluß aus der Kammer eintretende Erledigungen werden 
binnen längstens sechs Monaten durch Wahl der betreffenden Abtheilung der Kammer aus 
der Zahl der nach §. 4 Abs. 3—5 Wählbaren ersetzt. Der Gewählte tritt an die Stelle 
des Ausgetretenen auf die Dienstesdauer, welche dieser noch zu erfüllen gehabt hätte. 
S. 7. 
Eine Ablehnung der Wahl oder eine freiwillige Niederlegung der Function als Mit- 
glied der Handels= und Gewerbekammer ist, abgesehen von dem Falle der Wiederwahl (8 6 
Abs. 1), wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres, wegen erwiesener körperlicher oder geistiger 
Unfähigkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen statthaft. 
Ueber die Ablehnungs-Erklärungen oder Enthebungs-Gesuche entscheidet die Kammer. 
Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist unzulässig. 
8. 8. 
Jede Abtheilung der Handels= und Gewerbekammer wählt aus ihrer Mitte durch ein- 
fache Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Sowohl der 
Vorsitzende als auch sein Stelluertreter muß am Sitze der Kammer (§. 4 Abs. 6) seinen 
Wohnsitz haben. 
Die Wahlen gelten auf drei Jahre. 
Der Vorsitzende der Handelsabtheilung ist zugleich Vorstand der Handels= und Ge- 
werbekammer. 
Die Handels= und Gewerbekammer hat einen fachwissenschaftlich gebildeten Sekretär, 
der nicht Mitglied der Kammer ist, und das erforderliche Hülfspersonal aufzustellen. " 
S. 9. 
Die Handels= und Gewerbekammer wird durch ihren Vorstand zusammenberufen, ebeuso 
jede Abtheilung für sich durch ihren Vorsitzenden. 
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und die ihnen zugewiesenen 
Berichterstattungen auszuarbeiten. 
Wegen fortgesetzter Vernachlässigung dieser Pflichten kann ein Mitglied von der Kammer 
ausgeschlossen werden. Für einen solchen Beschluß muß mehr als die Hälfte der Mitglieder 
der Kammer gestimmt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.