Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

42. 565 
Der Kammer ist unbenommen, Sachverständige behufs Theiluahme an den Sitzungen 
mit berathender Stimme einzuladen. 
S. 10. 
Die Verhandlungen der Handels= und Gewerbekammern und ihrer Abtheilungen sind in 
der Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind Austräge und Mittheilungen der Behörden 
und die Berathung über dieselben, wenn deren Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung 
von den Behörden verlangt wurde, dann die Berathungen über alle Personal= und über 
solche Angelegenheiten, für welche wenigsteus ein Dritttheil der anwesenden Mitglieder eine 
vertrauliche Sitzung verlangt. 
S. 11. 
Die Beschlüsse der Handels= und Gewerbekammern und ihrer Abtheilungen werden, 
insoweit nicht in gegenwärtiger Verordnung eine anderweitige Bestimmung getroffen ist, durch 
einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Theilnehmer an den Sitzungen gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes oder Vorsitzenden den Ausschlag. 
Durch die Geschäftsordnung (§. 13) kann im Allgemeinen oder für einzelne Fälle be- 
stimmt werden, daß die Beschlußfähigkeit der Handels= und Gewerbekammer und ihrer Ab- 
theilungen durch die Anwesenheit einer gewissen Anzahl von auswärtigen Mitgliedern bedingt ist. 
Solche Angelegenheiten, welche durch Verordnung oder Ministerialverfügung ausschließ- 
lich einer Abtheilung der Kammer zugewiesen sind, dürfen nicht vor das Plenum gezogen 
werden. 
8. 12. 
Die Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern versehen ihre Stellen unentgeltlich, 
jedoch haben die auswärtigen Mitglieder Anspruch auf Ersatz der Baarauslagen für die Reise 
(Eisenbahnbillets und sonstige Fahrtkosten). 
Die Kosten der Handels= und Gewerbekammern werden durch Zuschüsse aus Kreis- 
und Centralfonds für Industrie und durch Beiträge der Wahlberechtigten (§. 4 Absatz 1 und 5) 
gedeckt. Außerdem können im Bedürfnißfalle mit Genehmigung der k. Regierung, Kammer 
des Innern, auch die Bezirksgremien zur Leistung von angemessenen Beiträgen herangezogen 
werden. 
Die erforderlichen Beiträge sind von der Handels= und Gewerbekammer mit Genehmigung 
der k. Regierung, Kammer des Innern, nach den von dieser festgesetzten Vertheilungsgrund-
	        
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