Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M. 42. 567 
Sie üben die ihnen durch besondere Gesetze und Verordnungen übertragenen Functionen 
aus und haben insbesondere bei der Ernennung der Handelsmäkler und Handelsrichter nach 
Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitzuwirken. 
Sie liefern den Handels= und Gewerbekammern Materialien zur Erstattung des Jahres- 
berichtes und haben außerdem die sonstigen, ihnen von den Handels= und Gewerbekammern 
oder den Distriktsverwaltungsbehörden ihres Bezirks zugehenden, auf ihren Wirkungskreis be- 
züglichen Ansinnen zu erledigen. 
In Angelegenheiten von vorwiegend lokalem Interesse können die Bezirksgremien un- 
mittelbar mit den zuständigen Stellen und Behörden verkehren, haben jedoch in wichtigeren 
Fällen der Handels= und Gewerbekammer hievon Kenntniß zu geben. 
8. 17. 
Die Bezirksgremien für Handel und Gewerbe sollen in der Regel aus zwei Abtheil- 
ungen bestehen, welche den zwei Abtheilungen der Handels= und Gewerbekammern (§. 3 Abs. 1) 
entsprechen. 
Es ist indeß zulässig, daß für einen Ort oder Bezirk nur ein Handelsgremium oder 
nur ein Gewerbegremium gebildet wird. 
8. 18. 
Die Mitglieder der Bezirksgremien versehen ihre Stellen unentgeltlich. Die Kosten 
der Wahl und Regie, daunn die etwaigen Beiträge zu den Kosten der Haudels= und Ge- 
werbekammern werden, soweit nicht hiefür Leistungen aus Gemeinde= oder Distriktsmitteln 
stattfinden, nöthigenfalls durch Umlage auf die Wahlberechtigten (§. 4 Absatz 1 und §. 19 
Ziff. 2) gedeckt. Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch die für den Sitz des Bezirks- 
gremiums zuständige Distriktsverwaltungsbehörde, die Einhebung, vorbehaltlich anderweitiger 
Regelung, durch das Bezirksgremium. « 
8. 19. 
In allen übrigen Beziehungen haben die für die Handels- und Gewerbekammern und 
deren Abtheilungen geltenden Bestimmungen auf die Bezirksgremien und deren Abtheilungen 
mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß 
1. die Mitgliederzahl der Abtheilungen nicht gleich sein muß, 
2. das aktive und passive Wahlrecht den im Gremialbezirk befindlichen Possone zu- 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.