M. 42. 567
Sie üben die ihnen durch besondere Gesetze und Verordnungen übertragenen Functionen
aus und haben insbesondere bei der Ernennung der Handelsmäkler und Handelsrichter nach
Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitzuwirken.
Sie liefern den Handels= und Gewerbekammern Materialien zur Erstattung des Jahres-
berichtes und haben außerdem die sonstigen, ihnen von den Handels= und Gewerbekammern
oder den Distriktsverwaltungsbehörden ihres Bezirks zugehenden, auf ihren Wirkungskreis be-
züglichen Ansinnen zu erledigen.
In Angelegenheiten von vorwiegend lokalem Interesse können die Bezirksgremien un-
mittelbar mit den zuständigen Stellen und Behörden verkehren, haben jedoch in wichtigeren
Fällen der Handels= und Gewerbekammer hievon Kenntniß zu geben.
8. 17.
Die Bezirksgremien für Handel und Gewerbe sollen in der Regel aus zwei Abtheil-
ungen bestehen, welche den zwei Abtheilungen der Handels= und Gewerbekammern (§. 3 Abs. 1)
entsprechen.
Es ist indeß zulässig, daß für einen Ort oder Bezirk nur ein Handelsgremium oder
nur ein Gewerbegremium gebildet wird.
8. 18.
Die Mitglieder der Bezirksgremien versehen ihre Stellen unentgeltlich. Die Kosten
der Wahl und Regie, daunn die etwaigen Beiträge zu den Kosten der Haudels= und Ge-
werbekammern werden, soweit nicht hiefür Leistungen aus Gemeinde= oder Distriktsmitteln
stattfinden, nöthigenfalls durch Umlage auf die Wahlberechtigten (§. 4 Absatz 1 und §. 19
Ziff. 2) gedeckt. Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch die für den Sitz des Bezirks-
gremiums zuständige Distriktsverwaltungsbehörde, die Einhebung, vorbehaltlich anderweitiger
Regelung, durch das Bezirksgremium. «
8. 19.
In allen übrigen Beziehungen haben die für die Handels- und Gewerbekammern und
deren Abtheilungen geltenden Bestimmungen auf die Bezirksgremien und deren Abtheilungen
mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß
1. die Mitgliederzahl der Abtheilungen nicht gleich sein muß,
2. das aktive und passive Wahlrecht den im Gremialbezirk befindlichen Possone zu-
8