Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

K 44. 575 
Diesen Legitimationsschein hat der zur Führung desselben Berechtigte bei Ausübung 
seiner Befugnisse stets bei sich zu tragen und dem Polizei-, Forst= und Jagdschutz-, dann 
dem Feldschutz-Personale auf Verlangen vorzuweisen. 
S. 4. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1890 in Kraft. 
Mit demselben Tage wird die Verordnung vom 4. Juni 1866, das Verbot des Ein- 
fangens, Tödtens und Verkaufes von Vögeln betreffend, (Negierungsblatt Seite 733) auf- 
gehoben. 
Unberührt bleiben die bestehenden jagdpolizeilichen Bestimmungen über das Federwild, 
insbesondere die §§. 2, 3, 4, 6, 9 und 10 der Verordnung vom b. Oktober 1863, poli- 
zeiliche Vorschriften über Ausübung und Behandlung der Jagden betreffend, (Regierungsblatt 
Seite 1657). 
München, den 15. November 1889. 
Luitpbold 
Prinz von SLayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Ministerialrath v. Nies:
	        
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