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ad Nr. 16,222.
Anlage,
enthaltend das Verzeichuiß der nach §. 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes sowie nach §. 1 der
Verordnung geschützten Vogelarten.
Ammern Mandelkrähen (Blauracken)
Bachstelzen Meisen
Baumläufer Nachtigallen
Blau= und Braunkehlchen Nachtschwalben
Braunellen Pieper
Eulen mit Ansnahme des Uhn Rothkehlchen
Finken (alle Finkenarten, insbesondere Buchfinken, Schwalben
Gimpel, Stieglitz, Zeisig u. s. w.) mit Aus= Schwarzkehlchen
nahme der sogenannten Bohemer und des Schwargzplättchen
Sperlings Spechte
Fliegenschnapper Sprosser
Goldamsel (Pirol) Staare
Goldhähnchen Steinschmätzer
Grasmücken Störche
Haide= oder Baumlerchen Wendehälse
Kuckucke Wiedehopfe
Laub= und Nohrsänger Zaunkönige.
Das Fangen und die Erlegung der vorstehend aufgeführten Vögel sowie das Feilbieten
und der Verkauf derselben ist während des ganzen Jahres verboten.
Nr. 17,195.
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats-
diener und die hiemit verbundene Töchterkasse betreffend.
Königliches Staatsministerium der Finanzen.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben unter'm 13. ds. Mts. den bisherigen stellvertretenden Vorstand des all-
gemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit