Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nr. 16,284. 
Bekanntmachung, Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betr. 
R. Staatsministerium der Justi; und k. Staatsministerium des Innern, Abtheilung 
für Kandwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Nach Beschluß des Bundesraths sind in den von demselben festgestellten Formularen A, 
und C für Wandergewerbescheine (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Okto- 
ber 1883, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 470) auf S. 1 des Formulars (Ges. u. Ver- 
ordn.-Bl. S. 477, 480 und 484 hinter den Worten „wohnhaft zu“ die Worte „staats- 
angehörig in . . . .“ einzufügen. 
Dies wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 8. November 1889 (Central- 
blatt für das Deutsche Reich Nr. 47) zur entsprechenden Beachtung mitgetheilt. 
München, den 22. November 1889. 
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Nr. 16,206. 
Bekanntmachung, die Revision der Arzneitaxe für das Königreich Bayern betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf Absatz 3 der Königlichen Allerhöchsten Verordnung vom 28. De- 
zember 1882, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, — Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1883 S. 2 — wird nach Einvernahme der Apothekergremien, 
der Kreis-Medizinalausschüsse und des Obermedizinalausschusses bekannt gegeben, daß eine 
Aenderung der gegenwärtig geltenden Arzneitaxen im Hinblicke auf die in Folge der im Laufe 
des nächsten Jahres in Geltung tretenden dritten Auflage der deutschen Pharmakopoe noth- 
wendig werdende allgemeine Nevision der Arzneitaxordnung nicht veranlaßt ist. 
München, den 23. November 1889. 
Frhr. v. Feilißssch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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