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werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889, erfolgt durch Beschluß der
Distriktspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirektion. Gegen den Beschluß findet binnen
vierzehntägiger Frist Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern, statt. Gegen
die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Auf die vorbezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof findet der Artikel. 45
Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, Anwendung.
Gegeben zu Nohrbrunn, den 28. November 1889.
Luitpol!d
Prinz von SGayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Luh. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frh. v. Lepnrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.
Hofdienst-Machrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
den Priester Johann Evangelist Wörnhör,
z. Z. Neligionslehrer am k. Realgymnasium
und an der Kreisrealschule zu Augsburg, vom
1. April 1890 anfangend zum Stiftsprediger
an der St. Cajetans-Hofkirche in München
unter gleichzeitiger Verleihung der Würde eines
canonicus ad honores am k. Collegiatstifte
St. Cajetan allerhuldvollst zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 17. November ds. Is. den Major
und Bataillons-Kommandeur im 9. Infanterie-
Negiment „Wrede“, Ferdinand Freiherrn von
Leoprechting, auf sein allerunterthänigstes
Ansuchen, zum Königlichen Kämmerer zu er-
nennen.