Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889, erfolgt durch Beschluß der 
Distriktspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirektion. Gegen den Beschluß findet binnen 
vierzehntägiger Frist Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern, statt. Gegen 
die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Auf die vorbezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof findet der Artikel. 45 
Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver- 
waltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, Anwendung. 
Gegeben zu Nohrbrunn, den 28. November 1889. 
Luitpol!d 
Prinz von SGayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Luh. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frh. v. Lepnrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
  
Hofdienst-Machrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
den Priester Johann Evangelist Wörnhör, 
z. Z. Neligionslehrer am k. Realgymnasium 
und an der Kreisrealschule zu Augsburg, vom 
1. April 1890 anfangend zum Stiftsprediger 
an der St. Cajetans-Hofkirche in München 
unter gleichzeitiger Verleihung der Würde eines 
canonicus ad honores am k. Collegiatstifte 
St. Cajetan allerhuldvollst zu ernennen. 
  
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 17. November ds. Is. den Major 
und Bataillons-Kommandeur im 9. Infanterie- 
Negiment „Wrede“, Ferdinand Freiherrn von 
Leoprechting, auf sein allerunterthänigstes 
Ansuchen, zum Königlichen Kämmerer zu er- 
nennen.
	        
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