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in welchem jährlich über sechstausend Hektoliter Malz verwendet wurden, in einem
Jahre fünftausend Hektoliter oder weniger, so hat die Aufschlagverwaltung auf An-
suchen des Betheiligten anzuordnen, daß die Betriebsstätte vom Beginn des nächst-
folgenden Jahres ab insolange dem in Abs. 3 bestimmten Steuersatze zu unterstellen
ist, als nicht der jährliche Malzverbrauch siebentausend Hektoliter übersteigt.
Eine Malzmenge, die weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer Ansatz.“
Artikel II.
Dem Art. 69 ist als zweiter Absatz beizufügen:
„Der gleichen Strafe unterliegt derjenige, welcher sein Einschreibbuch dazu be-
nützt, um auf seinen Namen für das einem Andern gehörige und von diesem zur
Verwendung im eigenen Betriebe bestimmte Malz eine Polette zu erholen, sowie
derjenige, welcher das Einschreibbuch eines Andern benützt, um auf dessen Namen
eine Polette zu erholen, während das Malz zur Verwendung in seinem eigenen Be-
triebe bestimmt ist.“
Artikel III.
Art. 77 soll lauten:
.—
„Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des Malz-
aufschlages zur Ausfuhr anmeldet, während in den Gefäßen, welche angeblich das
Bier enthalten sollen, kein Bier oder solches in geringerer als in der angemeldeten
Menge sich befindet, oder wer einen höheren als den durch Verordnung bestimmten
Rückvergütungssatz (Art. 11 Abs. 2) beansprucht, ist mit dem zehnfachen Betrage
der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu orrschaffen suchte, zu bestrafen.
Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet.
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten durch die Aufschlagbehörde die Rückvber-
gütungsbewilligung auf die Dauer von einem Jahre bis zu fünf Jahren entzogen
werden, wenn das Gericht im Strafurtheile die Maßregel für zulässig erklärt hat."
Artikel IV.
Die Ueberschrift des Art. 80 erhält folgende Fassung:
„Einzelne Straffälle im aufschlagpflichtigen Betriebe und bei der Malzaufschlag-
Nückvergütung für ausgeführtes Bier.“