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II. Die Ziffern 6 und 11 dieses Artikels haben zu lauten:
„6. polettirtes Malz zu einem andern als dem in der Polette angegebenen auf-
schlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die Abänderung der Polette erwirkt
zu haben;"“
„11. das Einschreibbuch nicht nach Vorschrift führen, soferne nicht hiedurch
eine im Art. 69 Abs. 2 vorgesehene Uebertretung begangen wurde, oder dasselbe den
Kontrolorganen der Aufschlagverwaltung auf Anfordern nicht vorlegen.“
IIII. Dem erwähnten Artikel ist unter Ziff. 12 beizufügen:
„12. den Vorschriften zuwiderhandeln, die hinsichtlich der Anmeldung und
Kontrole des mit dem Auspruch auf Malzaufschlag -Rückvergütung ausgehenden
Bieres erlassen sind, insoferne hiedurch nicht eine im Art. 77 vorgesehene Ueber-
tretung begangen wurde.“
Artikel V.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1890 im ganzen Umfange des Königreichs
mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß die Einreihung der in der Zeit vom 1. Januar mit
30. September 1889 nen entstandenen ausschlagpflichtigen Geschäfte unter die Bestim-
mungen des zweiten oder dritten Absatzes des Art. 1 durch die Aufschlagverwaltung erfolgt.
Das k. Staateministerium der Finanzen ist ermächtigt, den Text des Gesetzes vom
16. Mai 1868 über den Malzaufschlag, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen ab-
ändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Gegeben zu München, den 8. Dezember 1889.
Luitpol!
Prinz von LBayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Lub. Dr.-v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilikzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.